Wo und wie Wohngeld beantragen
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Im Internet stehen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Mieter grob einschätzen können, ob ihnen Wohngeld zusteht. Es kann dann bei den zuständigen Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden.
Informationen und Antragsformulare finden sich auf deren Websites. Viele Bundesländer bieten derzeit Erleichterungen im Rahmen der Antragsstellung und der Plausibilitätsprüfung an. Deshalb lohnt es sich, die Möglichkeit eines Antrags zu prüfen! Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich.
Kosten der Unterkunft (Grundsicherung)
Haushalte, die kein eigenes Einkommen erzielen und kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten, haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Kosten der Unterkunft (Grundsicherung). In der aktuellen Situation kann das auch Selbstständige betreffen, die COVID-19-bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen. Betroffene stellen dazu unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten.
Als Erleichterung im Rahmen des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung können Erstanträge derzeit einfach formlos schriftlich, ohne persönliche Vorsprache (direkt über den Hausbriefkasten des Jobcenters) oder telefonisch gestellt werden. Zu empfehlen ist die schriftliche Beantragung, da die bekannten Jobcenter-Telefonnummern aktuell kaum erreichbar sind. Anträge können auf der Website der Arbeitsagentur gestellt werden.
Bis auf Weiteres gilt hier: Es erfolgt keine zeitaufwändige Vermögensprüfung. Für Leistungen deren Bewilligungszeiträume zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Es gilt die Vermutungsregel, dass Antragsteller kein erhebliches Vermögen haben. Es genügt eine Erklärung des Antragstellers.
Darüber hinaus erfolgt bei Erstanträgen ab April 2020 keine Angemessenheitsprüfung. Für zunächst 6 Monate werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen angesehen und übernommen. Es gelten auch nicht die üblichen an der sozialen Wohnraumförderung orientierten Beschränkungen der Wohnfläche.
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt als größter deutscher Branchendachverband bundesweit und auf europäischer Ebene rund 3.000 kommunale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene Wohnungsunternehmen. Sie bewirtschaften rd. 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Der GdW repräsentiert damit Wohnungsunternehmen, die fast 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland bewirtschaften.
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