Eigenbedarfskündigung

Augen auf beim Wohnungskauf

Vermieter sollten beim Zukauf von vermieteten Wohnungen nicht nur den bestehenden Mietvertrag anschauen, sondern sich auch nach eventuellen Ergänzungen des Mietvertrags erkundigen und diese studieren. An Ergänzungen, beispielsweise wenn dem Mieter ein Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung für die Dauer des Mietverhältnisses zugesichert wurde, muss der Erwerber sich halten.

Die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung sind recht hoch. Vermieter sollten deshalb die aktuellen Mietrechtsurteile kennen. BILD: PIXELIO/TRGREIZER
Die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung sind recht hoch. Vermieter sollten deshalb die aktuellen Mietrechtsurteile kennen. BILD: PIXELIO/TRGREIZER

Vermieter können ihren Mietern schriftlich zusichern, dass sie wegen Eigenbedarfs auf Dauer oder bis zu einem bestimmten Termin nicht kündigen werden. Daran ist auch ein späterer Erwerber der vermieteten Wohnung oder des Mietshauses gebunden.
Urteil des Landgericht Berlin vom 28.03.2019, Aktenzeichen 67 S 22/19

Der Fall: Der Vermieter hatte seiner Mieterin schriftlich zugesichert, dass er für die Dauer des Mietverhältnisses auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichte. Jahre später verkaufte der Vermieter die vermietete Wohnung. Der Erwerber kündigte der Mieterin wegen Eigenbedarfs und verklagte diese auf Räumung. Damit kam er jedoch nicht durch. Laut der Gerichtsentscheidung habe der frühere Vermieter wirksam auf sein Recht verzichtet, die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dazu bedurfte es nicht einmal der Unterschrift des Mieters. Damit sei der Mietvertrag modifiziert worden, woran auch ein späterer Erwerber gebunden ist.

Der Rat: Kaufinteressenten von vermieteten Wohnungen sollten sich nicht nur den Mietvertrag vorlegen zu lassen, sondern sich auch nach eventuellen Ergänzungen des Mietvertrags erkundigen, an die Erwerber der Wohnung gebunden sind. Verkäufer wiederum sollten auf solche Ergänzungen vor Abschluss des Kaufvertrags hinweisen, um eventuelle Schadensersatzforderungen des Käufers zu vermeiden. In Betracht kommt auch eine Klausel im Kaufvertrag, dass der vorliegende Mietvertrag bekannt ist und hierzu keine Nebenabsprachen bestehen.

Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH

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