Das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung gebietet es, dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth - Beschluss vom 18.06.2019, Aktenzeichen 7 S 8432/17 - und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen.
Der Fall: Ein Eigentümer eines Reihenmittelhauses vermietete seinen Besitz. Weil sein Mieter wiederholt Mängel anzeigte, kündigte der Vermieter seinem Mieter fristlos. Er hielt die Mängelanzeigen für unbegründet und fühlte sich schikaniert - aus seiner Sicht sei das Mietverhältnis für ihn nicht zumutbar. Dies begründete er auch damit, dass ihm wiederholt verweigert worden sei, das vermietete Objekt zusammen mit einem Zeugen zu besichtigen.
Der Vermieter erhob aufgrund der von ihm ausgesprochenen Kündigung eine Räumungsklage gegen den Mieter beim Amtsgericht Erlangen. Das Amtsgericht Erlangen wies die Klage ab, da aus seiner Sicht ein Kündigungsgrund nicht vorlag.
Besichtigung der Mieträume durch Vermieter bedarf eines besonderen Anlasses
Der Vermieter (Kläger) hatte als Kündigungsgrund angegeben, dass einem Zeugen, den er zu einer Wohnungsbesichtigung mitgebracht hatte, der Zutritt verwehrt worden war.
Das Amtgericht führte aus: Grundsätzlich könne ein Vermieter vom Mieter verlangen die vermieteten Räume betreten zu können. Allerdings bedürfe es hierzu eines besonderen Anlasses, zum Beispiel um Schäden oder Gefährdungen festzustellen oder zu überprüfen.
Dabei dürfe der Vermieter aus sachlichen Gründen auch dritte Personen zur Besichtigung mitbringen, allerdings folge aus der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG grundsätzlich, dass es sich um Personen handeln müsse, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden.
Begleitung des Vermieters darf nur durch fachkundige Personen erfolgen
Der Kläger legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth ein, die das Gericht jedoch zurückwies. Das Landgericht teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Vermieter bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung zwar eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen dürfe, nicht aber einen sachunkundigen Dritten.
Dem Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung werde nur dann Rechnung getragen, wenn eine Besichtigung effektiv durch fachkundige Personen durchgeführt und weitere Termine vermieden würden.
Quelle: Kostenlose-Urteile.de
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