Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
BGH, Urteile v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 -- >> ausführliche Kommentierung und Praxistipp
Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:
„Die Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen ist ein ausgewogener Kompromiss. Nach Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter erhält der Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung mehr als vertraglich geschuldet. Deshalb ist es folgerichtig, dass sich der Mieter an den Kosten für die Renovierung entsprechend zur Hälfte beteiligt.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt als größter deutscher Branchendachverband bundesweit und auf europäischer Ebene rund 3.000 kommunale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene Wohnungsunternehmen. Sie bewirtschaften rd. 6 Mio. Wohnungen.
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Urteil Unrenoviert vermietete Wohnung und Schönheitsreparaturen (08.07.2020) - kommentiert, erklärt mit Konsequenzen und Praxistipp