Geisterhaft

Eigentümerversammlung ohne Eigentümer?

So bitte nicht: Wenn Sie als WEG-Verwalter eine Eigentümerversammlung veranstalten, dürfen Sie nicht von vorne herein den Großteil der Eigentümer ausschließen. Die in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse könnten als unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht Bad Schwalbach entschieden. Urteil vom 26.10.2020, Aktenzeichen 3 C 268/20 (1).

Bevor der Raum zu klein ist, oder keine Eigentümer kommen, die Beschlüsse ungültig sind: ETW verschieben oder online durchführen. BILD: PIXABAY/ Hansmlung
Bevor der Raum zu klein ist, oder keine Eigentümer kommen, die Beschlüsse ungültig sind: ETW verschieben oder online durchführen. BILD: PIXABAY/ Hansmlung

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Corona-Jahr 2020 sollte im April in den Büroräumen der Hausverwaltung eine Eigentümerversammlung stattfinden. Die Hausverwaltung wies in ihrer Einladung ausdrücklich darauf hin, dass die Versammlung nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal eines weiteren Eigentümers abgehalten werden kann.

Es wurde um Erteilung von Vollmachten gebeten. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass die Versammlung abgebrochen und auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschoben wird, sollten weitere Eigentümer erscheinen.

Auf der Versammlung wurden verschiedenen Beschlüsse getroffen, die nunmehr von mehreren Wohnungseigentümern
wegen der Art und Weise der Durchführung der Versammlung gerichtlich angegriffen wurden.

Unwirksamkeit der Beschlüsse wegen Entzugs der Mitwirkungsrechte

Das Amtsgericht Bad Schwalbach entschied zu Gunsten der Kläger. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse seien unwirksam. Die Kläger seien an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe gehindert worden, wodurch ihnen die Mitwirkungsrechte entzogen worden seien.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung habe eine klare Aufforderung enthalten, der Versammlung fernzubleiben und der Hausverwaltung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Eine bloße Bitte oder ein Apell habe nicht vorgelegen. Aus der Einladung habe sich klar und deutlich ergeben, dass keiner der Eigentümer an der Versammlung persönlich teilnehmen dürfe, da die Versammlung anderenfalls aufgelöst werde.

Lösung: Größeren Raum mieten oder Online-ETV

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Corona-Pandemie keine Ausnahme von der eklatanten Einschränkung der Teilnahme- und Stimmrechte der Wohnungseigentümer gerechtfertigt. Eine Eigentümerversammlung hätte unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden können. Gegebenenfalls hätte die Hausverwaltung einen geeigneten Saal anmieten oder die Versammlung verschieben müssen, bis eine Besserung der Corona-Lage eintritt.

Quelle: Kostenlose-Urteile.de

TIPP: Online-Seminar "Die hybride Eigentümerversammlung - Wenn Eigentümer digital zugeschaltet sind", am 27. April 2021.

Nachlesen & Nachhören:
Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung nach neuem WeMoG --> Laden Sie sich das Webinar der Zeitschrift IVV herunter: Reform des Wohneigentumsgesetzes, vom 02.03.21

weiterlesen:
Eigentümerversammlung unter freiem Himmel?
WEMoG gibt Eigentümergemeinschaften mehr Verantwortung und Pflichten
Fachartikel aus der IVV zum Thema Eigentümerversammlung: Bindung an Beschluss

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