Störungen und Einflussnahme Dritter muss ausgeschlossen sein
Es ist seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie gar nicht mehr so einfach, geeignete Versammlungsräume zu finden. Das gilt für Veranstaltungen jeder Art, so auch für die gesetzlich vorgeschriebenen Eigentümerversammlungen. Ein Verwalter wählte deswegen einen ungewöhnlichen Ort unter freiem Himmel: den Spielplatz auf dem Grundstück der WEG. Damit waren nicht alle Mitglieder einverstanden. Es kam zu einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer solchen Einladung – unter anderem, weil an besagtem Ort jedermann zuhören könne. Die vorgeschriebene Nichtöffentlichkeit sei also nicht gegeben.
Unkonventionelle Lösung
Nach Überzeugung der Justiz entsprach die Entscheidung zu Gunsten des Spielplatzes einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Mitglieder seien auf Grund der speziellen Lage dieses Ortes weitgehend geschützt davor gewesen, dass unbeteiligte Dritte hätten zuhören können. Hätte man nicht für eine solche unkonventionelle Lösung für ein Treffen gesorgt, wäre eine Versammlung innerhalb eines geschlossenen Raumes erst deutlich später möglich gewesen.
Amtsgericht Berlin-Wedding, Aktenzeichen 9 C 214/20, Urteil vom 13.07.2020
Quelle: Infodienst LBS
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