Urteile deutscher Gerichte zur Eigentümerversammlung - Teil 2

Die Eigentümerversammlung ist ein wichtiger Termin für jede Wohneigentümergemeinschaft. Er findet nur einmal im Jahr statt, es werden wichtige Themen besprochen und Beschlüsse gefasst, die die Entwicklung der Immobilie der kommenden Jahre betreffen. Es gibt hier Regeln bei der Einladung und Vorbereitung zu beachten. WEG-Verwalter bereiten sich oft wochenlang auf die Zusammenkunft der Wohneigentümer vor. Einge Urteile, die jeder WEG-Verwalter und Eigentümer kennen sollte, werden hier vorgestellt - im zweiten Teil.

Wenn die Waschküche des Wohnhauses eine ordnungsgemäße Durchführung erlaubt, ist auch sie als Örtlichkeit für eine Eigentümerversammlung möglich. Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Wenn die Waschküche des Wohnhauses eine ordnungsgemäße Durchführung erlaubt, ist auch sie als Örtlichkeit für eine Eigentümerversammlung möglich. Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Der Ort, Sprachregelung, Anwesenheitspflicht

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Ort der Eigentümerversammlung geeignet und angemessen ist bzw. war. In Dortmund traf sich eine Gemeinschaft zu diesem Zweck in der Waschküche der Wohnanlage, wogegen sich im Nachhinein einzelne Mitglieder wandten. Das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 17 S 83/18) betonte in seinem Urteil, es komme ausschließlich darauf an, ob die Örtlichkeit eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung ermögliche. Hier habe man lediglich sieben Minuten benötigt, um zwei Tagesordnungspunkte zu behandeln. Das sei auch in einer Waschküche möglich.

Wenn einzelne Wohnungseigentümer nicht der deutschen Sprache mächtig sind, dann dürfen sie zumindest bei der Besprechung komplexer Inhalte (hier: der Zusammenlegung von Teileigentumseinheiten) einen Dolmetscher mit in die Versammlung bringen. Einer Spanierin wurde das verweigert, weswegen sie das Treffen unter Protest verließ und anschließend alle Beschlüsse anfocht. Das Amtsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 92 C 217/11) gab der Betroffenen recht. Es sei nicht einzusehen, warum ihr nicht erlaubt worden sei, den der deutschen Sprache mächtigen Lebensgefährten mitzunehmen.

Eigentümer dürfen die Versammlung verlassen, wann auch immer sie wollen. Selbst wenn sie dadurch die Beschlussfähigkeit gefährden oder sogar beenden, kann ihnen das nicht verwehrt werden. Es gibt keine Treuepflicht, die Mitglieder der Gemeinschaft dazu verpflichten würde, in der Versammlung auszuharren, urteilte das Amtsgericht Neumarkt (Aktenzeichen 4 C 5/14). Im konkreten Fall hatte der Weggang eines einzigen von 125 Eigentümern dazu geführt, dass die Beschlussfähigkeit verloren ging.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

weiterlesen:
Urteile zu Eigentümerversammlung - Teil 1, Quelle: LBS
Eigentümerversamlung in Zeiten von Corona
Urteil: Eigentümerversammlung nicht zu lange unterbrechen
Urteil: Vorgesehene Beschlüsse in der Tagesordnung klar bezeichnen
Mitschnitt des Online-Seminars "Die Eigentümerversammlung" (90 Minuten, MP4)
Schwerpunkte: Zeitpunkt und Ort, Wer darf denn eigentlich rein, Die Vollmacht, Die Stimmrechte, Praktische Tipps für die zügige und fehlerfreie Abwicklung, Die Wirksamkeit der Beschlüsse, Die Crux mit den Wirtschaftseinheiten >> herunterladen und im eigenen Tempo weiterbilden

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