Baukonjunktur | Wohnungsbau

Immobilienwirtschaftliche Verbände fordern weitere steuerliche Anreize

Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) hat eine befristete Erhöhung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für Neubauten auf sieben Prozent vorgeschlagen, um den Wohnungsbau anzukurbeln. Die Interessenverbände fordern eine Ausweitung der zeitlich befristeten Sonderabschreibung für Herstellungskosten, die beim Neubau von Mietwohnungen mit Effizienzhaus-Standard 40 anfallen.

 

BILD: Adobestick/ MQ-Illustrations
BILD: Adobestick/ MQ-Illustrations

Baukonjunktur müsse dringend gestärkt werden

Geywitz will ab dem kommenden Jahr und befristet bis Ende 2030 eine befristete AfA einführen. Es sollen in den ersten vier Jahren je sieben Prozent und in den folgenden vier Jahren je fünf Prozent der Baukosten abgeschrieben werden können. Diesen Vorstoß bewerten der VDIV Deutschland und weitere Branchenverbände in einem Brief an die Ministerin und ihre Amtskollegen Christian Lindner (FDP) und Robert Habeck (Grüne) als „einen dringend notwendigen, mit dem Blick auf den bezahlbaren Wohnraum jedoch nicht ausreichenden Schritt.“ Für Selbstnutzer und Wohnungsunternehmen, die diese in Aussicht gestellten Abschreibungen nicht nutzen können, müsse es eine gleichwertige Investitionszulagenregelung geben.

Forderungen vor dem Hintergrund einbrechende Auftragseingänge im Baugewerbe

Darüber hinaus fordern die Verbände eine Ausweitung der seit 1. Januar 2023 und zeitlich befristet bis 2026 geltenden Sonderabschreibung für Herstellungskosten, die beim Neubau von Mietwohnungen mit dem energetischen Standard „Effizienzhaus 40/Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (EH40/QNG) anfallen, auf alle Mietwohnungsneubauten. Nach § 7 b Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen innerhalb von vier Jahren fünf Prozent der Kosten abgesetzt werden. Dabei gilt eine Obergrenze der Herstellungskosten von 4.800 Euro. Maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter können steuerlich geltend gemacht werden.

Die Verbände appellieren außerdem an die Ministerin, die Abschreibungsdauer für aktivierungspflichtige Klimainvestitionen im Gebäudebereich auf fünf bis zehn Jahre zu verkürzen.

Quelle: VDIV

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