Das Gesetz gibt als Ziel vor, dass der in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom vor 2050 treibhausgasneutral ist. Bis 2030 soll ein Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden. Künftig ist der Eigenverbrauch von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW im Umfang von 30 MWh pro Jahr von der EEG-Umlage befreit. Der steuer- und abgabenbegünstigte Eigenverbrauch von Strom war bislang auf kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW Leistung begrenzt. Noch entscheidender für die Wohnungswirtschaft: Einnahmen aus der dezentralen Stromproduktion führen nicht mehr automatisch dazu, dass Mieterlöse unter die Gewerbesteuerpflicht fallen. Diese „steuerliche Infizierung“ der Mieteinnahmen bildete bislang das größte Hindernis für Wohnungsunternehmen – neben den weiterbestehenden energierechtlichen bürokratischen Hemmnissen – auf dem Weg zu Mieterstromprojekten. Das reformierte EEG sorgt zusätzlich für eine Anhebung des Mieterstromzuschlags. Das (wirkungslose) Mieterstromgesetz von 2017 garantierte den Betreibern von PV-Anlagen einen Zuschlag von bis zu 3,8 Cent/kWh.
„Größtes Hindernis für Stromproduktion in Quartieren beseitigt“
Nach Einschätzung des GdW werde Photovoltaikstrom nun stärker als bisher in die Städte gelangen können, da durch die Änderung beim Mieterstrom künftig auch Quartiersansätze ermöglicht werden. Das bedeutet: Auch wenn der Solarstrom vom Dach des Nachbargebäudes kommt, fällt er unter die Förderbedingungen. „Die beschlossene EEG-Reform ist ein guter Schritt auf dem Weg hin zu dem überfälligen Paradigmenwechsel in der Klimaschutzpolitik in Deutschland. Endlich sind die Steine für einen attraktiven und sinnvollen Mieterstrom aus dem Weg geräumt“, kommentiert Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.
Eigentümergemeinschaften kommen nicht in den Genuss der Förderung
Gar nicht zufrieden mit der EEG-Reform ist der Verband der Immobilienverwalter Deutschlands (VDIV). Paragraf 3 des EEG sei nicht geändert worden. Dieser fordere Personenidentität zwischen dem Betreiber einer Photovoltaik-Anlage und dem Verbraucher des erzeugten Stroms. Da Eigentümergemeinschaften nicht als Stromselbstversorger im Sinne des EEG gelten, kommen sie nicht in den Genuss der verringerten EEG-Umlage für den selbst erzeugten Strom. In der Folge könnten Photovoltaik-Anlagen in Eigentümergemeinschaften nicht wirtschaftlich betrieben werden. Dieses Hindernis stehe im Widerspruch zum gerade in Kraft getretenen neuen Wohnungseigentumsgesetz, das unter anderem Investitionen in regenerative Energietechnik erleichtern soll. (Red.)
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Aktuelles Mieterstromprojekt in Backnang, 27 Kilometer nordöstlich von Stuttgart