Nach Ende des Mietendeckels in Berlin

Senat mildert die von ihm verursachten finanziellen Härten mit zinslosen Darlehen

Wenige Tage nach Beseitigung des Berliner Mietendeckels durch das Bundesverfassungsgericht hat der Berliner Senat entschieden, Mietern mit zinslosen Darlehen zu helfen, sofern diese die Nachforderungen ihrer Vermieter nicht bezahlen können. Wer hat Anspruch auf die Hilfe und was müssen Vermieter und Mieter jetzt tun?

Den vom Berliner Senat verursachten sozialen Schaden mildert der mit einem millionenschweren Fonds. Foto: Adobestock/Stadtratte
Den vom Berliner Senat verursachten sozialen Schaden mildert der mit einem millionenschweren Fonds. Foto: Adobestock/Stadtratte

Der Karlsruher Richterspruch hat zur Folge, dass Berliner Bürger, deren Miete mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mietendeckels am 23. November 2020 abgesenkt wurde, teilweise mit Rückforderungen der Vermieter konfrontiert sind. Auch Mieter, die sog. Schattenmietverträge unterzeichnet haben, müssen gegebenenfalls die Differenz zwischen der im Mietendeckel-Gesetz vorgesehenen Mietobergrenze und der vertraglich vereinbarten Miete zurückzahlen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geht davon aus, dass rund 40.000 Berliner Haushalte die potentiell finanzielle Unterstützung benötigen könnten.

Der Senat von Berlin hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Auszahlung der Darlehen beauftragt. Angesichts der unverzüglichen Handlungsnotwendigkeit soll die Sicher-Wohnen-Hilfe der IBB unbürokratisch sein und schnellstmöglich die Zahlungen zur Sicherung der Liquidität sicherstellen. Die Darlehen der IBB sind im Regelfall zurückzuzahlen und werden zinslos ausgereicht.

Das Antragsformular für ein zinsloses Darlehen gibt es hier.

Nach Angaben von Sebastian Scheel, Senator für Stadtentwicklung und Wohnen, hätten einige Vermieter angekündigt, auf Rückzahlungen zu verzichten oder Stundungen anzubieten. Die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen würden selbstverständlich auf Rückforderungen verzichten.

Was Mieter und Vermieter jetzt wissen müssen

1. Nachzahlungspflichten des Mieters
Da der Mietendeckel von Anfang an unwirksam ist, sind die Vorschriften des BGB in Kraft geblieben. Soweit der Vermieter die Miete zum 1. März 2020 auf die Stichtagsmiete zum 18. Juni 2019 beziehungsweise zum 1. Dezember 2020 (oder zum 23.11.2020) auf die Kappungsgrenze abgesenkt hat, muss der Mieter die Miete nachzahlen. Eine besondere Frist sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Vermieter sollten jedoch auf die Situation der Mieter Rücksicht nehmen und ihre Mieter darüber informieren, dass sie zum nächsten Fälligkeitstermin wieder die vertraglich vereinbarte Miete zahlen müssen, und ihnen den Betrag nennen, den sie nachzahlen müssen Im Zweifel sollten großzügige Fristen eingeräumt werden. In besonderen Härtefällen sollten Mieter und Vermieter einvernehmlich individuelle Lösungen finden. Ziel muss es sein, Kündigungen des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs zu vermeiden.

2. Neuvertragsmieten
Soweit Vermieter bei einer Wiedervermietung neben der nach dem Mietendeckel zulässigen Miete noch die nach dem BGB zulässige Miete vereinbart haben, gilt rückwirkend ab Vertragsschluss die sogenannte BGB-Miete, die von den Mietervertretern als „Schattenmiete“ verunglimpft wurde. Die Differenz müssen die Mieter nachzahlen.

3. Mieterhöhungen
Zwischenzeitlich erfolgte Mieterhöhungen werden mit dem Urteil wirksam. Im Mietvertrag vereinbarten Staffelmieten werden wieder aktiviert und gelten rückwirkend.
Soweit Vermieter von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Anhebung der Miete nach § 558 BGB verlangt haben und die Klage noch bei dem Zivilgericht anhängig ist, muss das Gericht darüber jetzt nach den Vorschriften des BGB entscheiden.

4. Bußgeldverfahren gegen Vermieter
Sofern ein Vermieter gegen die Regelungen des Mietendeckels verstoßen hat, sind entsprechende Bußgeldverfahren sofort einzustellen. Wurde bereits ein Bußgeld bezahlt, sollte dies mit dem Hinweis, dass das Gesetz zu keinem Zeitpunkt gültig war und niemals Rechtskraft erlangt hat, zurückverlangt werden.

Quellen: Berliner Senat und IVD Deutschland

Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten für einen Vermieter die Miete seines Wohnungsmieters zu erhöhen. Eine davon ist die Erhöhung nach Vergleichswohnungen, auf die häufig in kleineren Gemeinden ohne qualifizierten Mietspiegel zurückgegriffen wird. Bei der...
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