Verband der Immobilienverwalter Deutschland bekräftigt Zustimmung
Aus Sicht des VDIV trägt der Gesetzentwurf dem demografischen Wandel Rechnung, indem er altersgerechten Umbau erleichtert. Und er würde den Weg zur Erreichung der Klimaschutzziele ebnen, indem er energetische Sanierungen von Bestandsgebäuden und Einbau von Ladestationen für Elektromobilität vereinfache.
Erleichterte Beschlussfassung und Stärkung der Eigentümerversammlung
Durch den Rechtsanspruch auf diese privilegierten Maßnahmen sowie durch die erleichterte Beschlussfassung zu baulichen Maßnahmen generell wird sichergestellt, dass Individualinteressen nicht blockiert werden und umgekehrt nicht blockieren können.
Auch in der Stärkung der Eigentümerversammlung als zentralem Ort der Entscheidungsfindung und in der Aufhebung des Beschlussfähigkeitsquorums, in den umfangreichen Einsichts- und Informationsrechten sowie der Möglichkeit, Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung effektiver als bisher zu unterbinden, manifestiert sich der Wille des Gesetzgebers, dem Einzeleigentümer mehr Verantwortung zu geben. „Damit leistet der vorliegende Entwurf einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz”, so der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer, Martin Kaßler.
Gleiches gilt für die neu geregelten Befugnisse der Gemeinschaft zur Teilnahme am Rechtsverkehr und die Festigung des Verwaltungsbeirates als wichtiges Kontrollorgan. „Dank der Haftungsbeschränkung für die Verwaltungsbeiratsmitglieder wird diese Tätigkeit attraktiver. Die Flexibilisierung der Mitgliederzahl macht dieses Instrument zudem für mehr Eigentümergemeinschaften anwendbar.”
Harmonisierung
Der Gesetzentwurf verweist auch darauf, dass das Wohnungseigentumsrecht vielfach als eine nur schwer durchdringbare Materie angesehen werde, deren Verständnis oft Spezialwissen erfordere. Diese Komplexität trage dazu bei, dass das Wohnungseigen-tumsrecht in besonderem Maße streitanfällig sei. „Dieses Gesetz trägt erheblich dazu bei, künftig emotionsgeladene Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu versachlichen”, sagt Martin Kaßler.
Dass die Kompetenz des Verwalters gestärkt wird und er künftig über Belange der täglichen Verwaltung und über eilbedürftige Angelegenheiten alleine entscheiden darf, ist an dieser Stelle nur folgerichtig. Die mehrfach geäußerte Kritik, der Gesetzentwurf räume dem Verwalter zu viel Macht ein, ist nicht nur aus Sicht des VDIV Deutschland, sondern auch aus Sicht des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht zutreffend. In der BGH-Stellungnahme zur morgigen Anhörung heißt es: „Man kann dies an der Regelung in § 27 Abs. 2 WEG-E plastisch ablesen. Hier werden die Befugnisse des Verwalters deutlich enger beschrieben als die Befugnisse eines Vorstands einer AG, des Geschäftsführers einer GmbH, des geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft. Sie halten sich in den traditionellen Grenzen.”
Nach wie vor hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, die Befugnisse des Verwalters zu begrenzen. Allerdings entspricht diese Neuregelung dem Wunsch vieler Eigentümer, die einen Manager ihres Vermögens erwarten.
Quelle: VDIV