Mietrecht

Vermieter muss Modernisierungsvorhaben schriftlich ankündigen

Sie wollen modernisieren? Teile des Gebäude sollen instand gesetzt werden? Als Vermieter müssen Sie eine Modernisierung mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen. In der Modernisierungsankündigung informieren Sie die Mieter ausreichend über die geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen.

Energetisch sanieren ist gut. Aber die Mieter:innen müssen rechtzeitig informiert werden. BILD: ADOBESTOCK/ I.Bartussek
Energetisch sanieren ist gut. Aber die Mieter:innen müssen rechtzeitig informiert werden. BILD: ADOBESTOCK/ I.Bartussek

Nach § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters zu dulden. Das gilt nach § 555c Abs. 1 BGB aber nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginnin Textform angekündigt hat.

Zum Herunterladen: Muster einer Modernisierungsankündigung

Aber Vorsicht: eine Ankündigung kann auch zu früh erfolgen. Sie kann dann als rechtsmissbräuchlich gelten, da sie ein Sonderkündigungsrecht des Mieters untergräbt. >> weiterlesen

Modernisierungsankündigung bei einer energetischen Sanierung

Bei energiesparenden Modernisierungen genügt es, wenn die Mieter überschlägig abschätzen können, ob eine Einsparung eintritt. Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen VIII ZR 55/19.

Der Fall:
Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses wollte die vorhandenen Gasetagenheizungen durch eine moderne energiesparende Zentralheizung austauschen. Sie kündigte dies den Mietern frühzeitig schriftlich an und informierte in den Schreiben über die Details der geplanten Maßnahmen, den Zeitplan, die voraussichtlichen künftigen Nebenkosten und die anstehende Mieterhöhung. Den Schreiben fügte sie eine Berechnung der voraussichtlichen Energieeinsparung für das gesamte Gebäude bei.

Die Mieterin einer Wohnung war mit der Modernisierung nicht einverstanden, worauf die Vermieterin vor Gericht zog. Vor dem Landgericht Bremen bekam die Mieterin zunächst Recht, da sich aus der Berechnung für das Gesamtgebäude nicht ausreichend ergebe, inwieweit bei den einzelnen Wohnungen eine Energieeinsparung eintritt. Der BGH sah dies jedoch als überzogen an und hob das Urteil auf.

Das Urteil:
Laut dem Urteil des BGH hatte die Vermieterin die geplante Modernisierung rechtzeitig angekündigt und über alle gesetzlich vorgeschriebenen Details informiert. Die vom Landgericht Bremen geforderte detaillierte Berechnung für jede einzelne Wohnung sei nicht notwendig. Vielmehr genüge es, wenn die Mieter aus der vorgelegten Berechnung unschwer herleiten können, dass auch für ihre Wohnung eine Energieeinsparung erreicht werde.

Quelle: Wüstenrot Bausparkasse

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1) Die Modernisierungsankündigung
2) Modernisierung der Wohnanlage – So gehe ich als Verwalter planmäßig vor

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