Werfen Sie einen Blick in die Gemeinschaftsordnung
Wohnungseigentümer sollten zunächst einen Blick in ihre Gemeinschaftsordnung werfen und prüfen, ob diese etwas zum Thema Bepflanzung sagt. Wenn die Frage der Bepflanzung darin nicht geregelt ist, können die Wohnungseigentümer loslegen.
Aber: Durch die Bepflanzung des eigenen Balkons dürfen anderen Bewohnern keine Nachteile entstehen. So sollten Pflanzen nicht zu den Nachbarn hinüberwuchern oder Gießwasser aus außenhängenden Blumenkästen nicht ständig herunterfließen.
Das Anbringen von Blumenkästen auf oder vor der Balkonbrüstung stellt eine bauliche Veränderung dar, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen, es sei denn, sie stellt keine optische oder sonstige Beeinträchtigung dar. An einer solchen Beeinträchtigung fehlt es in der Regel, sodass ein Beschluss zur Genehmigung meist nicht erforderlich ist.
Sicherheit geht vor
Beim Anbringen müssen Wohnungseigentümer allerdings auf die Sicherheit der Bewohner und Passanten achten.
Auch wenn Wohnungseigentümer ihre Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz (z.B. aus Segeltuch oder Schilfmatten) blickdicht machen möchten, sollten sie zunächst nachlesen, ob ihre Gemeinschaftsordnung das erlaubt – sie kann dies nämlich untersagen. Ist hierzu keine Regelung enthalten, gilt: Wegen der möglichen negativen optischen Auswirkung auf die Fassade wird der Sichtschutz in der Regel als bauliche Veränderung eingeordnet, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen.
Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten und Ersatz des Balkongeländers. Allerdings kann eine Balkonerweiterung oder ein Balkonanbau von der Eigentümergemeinschaft auch als Modernisierungsmaßnahme (mit doppelt qualifizierter Mehrheit) beschlossen werden, wenn alle Balkone der Wohnungseigentumsanlage betroffen sind.
Quelle: Wohnen im Eigentum e. V.
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Verwalter sind oft total abhängig von den Beschlüssen der Gemeinschaft auch für kleine Schritte. Das Bundesjustizministerium möchte das ändern mit dem Entwurf eines modernisierten WEG. Das neue Gesetz soll Verwaltern mehr Entscheidungskompetenzen (dem Geschäftsführer einer GmbH ähnlich) verleihen. Details zur Reform lesen Sie in der Märzausgabe der IVV ab Seite 18.