Pauschale für Notdienst gehört nicht zu Verwaltungskosten

... und darf deshalb nicht auf den Mieter umgelegt werden. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Es gab damit den klagenden Mietern Recht.

BILD: ADOBESTOCK/D. OTT
BILD: ADOBESTOCK/D. OTT

Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er die Kosten dafür selbst begleichen. Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen.

Der Fall: Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden können. Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht zuständig.

Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde gewährleistet, „dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden“. Ansonsten müsse man nämlich davon ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell nicht umlagefähig seien.

Aktenzeichen 215 C 311/17

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Weiterlesen:
Betriebskostenabrechnung: Was umlagefähig ist
Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen
Umlage der Kosten der Thermenwartung
Rüchzahlungsanspruch bei Betriebskosten
Abrechnung von Wasser und Abwasser

>> Noch mehr Infos und Hinweise Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung (Juli 2022)

und weitere Urteile in der Datenbank (filtern nach "Betriebskosten")

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