Wichtig für Eigentümergemeinschaften

Anspruch auf Einbruchschutz

Der Schutz der Wohnung vor Einbrüchen ist für Eigentümer jetzt einfacher: Im WEMoG ist ein Anspruch auf Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen, verankert. Allerdings hat die Eigentümergemeinschaft ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Maßnahmen, darf also über die Art der Aus- und Durchführung entscheiden.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Bauliche Maßnahmen, die die Wohnung und die Wohnanlage vor Einbrüchen schützen sollen, betreffen in der Regel das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht einfach im Alleingang Fenster oder die Wohnungseingangstür nachrüsten oder gegen eine einbruchhemmende austauschen lassen. Sie haben aber seit dem 1. Dezember 2020 laut Wohnungseigentumsgesetz einen Rechtsanspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen (sogenannte privilegierte Maßnahmen). Das bedeutet: WEGs müssen einzelnen Eigentümern Maßnahmen gestatten, wenn diese „angemessen“ sind.

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Artikel Anspruch auf Einbruchschutz
Seite 44
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