Verkauf von Eigentum

Makler musste nicht exakt aufklären

Wenn ein Immobilienverkäufer oder der von ihm beauftragte Makler einen nennenswerten Mangel an einem Objekt verschweigt, dann kann der Erwerber im Nachhinein Schadensersatz geltend machen. Die Erfolgschancen schwinden allerdings, wenn der vermeintliche Mangel ohnehin offenkundig war.

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 Bild: Pixabay/ Muntzir
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Ein Ehepaar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. Im Exposé der Maklerin firmierten zwei Räume im Souterrain als „Gäste- und Wohnzimmer“. Doch nach Vertragsabschluss stellten die neuen Eigentümer fest, dass die betreffenden Räume nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fenstergröße gar nicht als Wohnfläche zu bezeichnen waren. Sie forderten einen anteilmäßigen Verlustausgleich des Kaufpreises, der 590.000 Euro betragen hatte. Der Bundesgerichtshof entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Frankfurt zu Gunsten der Maklerin. Zwar habe sie als Expertin bemerken müssen, dass das Souterrain nicht die Bestimmungen für eine Wohnfläche erfülle. Doch habe sie davon ausgehen dürfen, nicht eigens auf die Besonderheit dieser Räume hinweisen zu müssen. Man habe ja bei der Besichtigung sogar noch ausdrücklich über die problematischen Lichtverhältnisse gesprochen.

BGH Urteil vom 20.05.2020, Az.: I ZR 194/19

UPDATE, 24.02.2022

Anspruch auf Schadensersatz bei falschen Angaben im Exposé

Käuferinnen und Käufer einer Immobilie können von der Verkäuferin oder dem Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn das überreichte Exposé falsche Angaben enthält. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn im Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen ist.

Der Fall: Die Käuferin eines sanierungsbedürftigen Objekts verklagte die Verkäuferin auf Schadensersatz. Dabei berief sie sich darauf, dass das ihr übergebene Exposé falsche Angaben zur Sanierbarkeit der Immobilie enthielt. Zunächst wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage mit der Begründung ab, die Käuferin habe das Exposé erst erhalten, nachdem sie bereits ihre Bereitschaft zum Kauf des Objekts erklärt hatte. Die falschen Angaben hätten daher ihren Kaufentschluss nicht beeinflusst. Außerdem sei im notariellen Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen worden.

Das sah der BGH im Revisionsverfahren anders. Der Kaufvertrag komme erst mit der notariellen Beurkundung zustande. Bis dahin könne eine Käuferin oder ein Käufer die eigene Entscheidung überdenken und sich dabei auch von einem Exposé beeinflussen lassen. Trotz der ausgeschlossenen Haftung für Sachmängel komme ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Verkäuferin wusste, dass das Exposé falsche Angaben enthielt und sie damit arglistig handelte. Da dies noch nicht abschließend geklärt war, verwies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Hamburg zurück.

BGH Urteil vom 16.07.2021, V ZR 119/20

Das Gesetz und die Rechtsprechung enthalten eine Vielzahl von formellen und materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Modernisierungsankündigung. Werden diese Anforderungen vom Vermieter nicht eingehalten, müssen die Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht...

  

Redaktion (allg.)

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