Verkehrssicherungspflicht: Rundum-Vorsorge-Pflicht gibt es nicht

Ja, Eigentümer von Wohngebäuden sind für die Verkehrssicherungspflicht ihres Gebäudes zuständig. Zentrale Wege und Zugänge müssen geräumt, gestreut oder von Hindernissen befreit werden. Aber...
 

Pixabay/ Monsterkoi
Pixabay/ Monsterkoi

Nicht jeder Weg muss vom Eigentümer eines Grundstücks mit derselben Sorgfalt geräumt, gestreut oder von Hindernissen befreit werden.

Während es bei zentralen Zugängen durchaus erforderlich ist, sehr akkurat vorzugehen, darf man es bei einem selten genutzten Zuweg auch mal etwas großzügiger angehen.

Der konkrete Fall drehte sich um einen unbeleuchteten Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage aus erreichbar war und zur Terrasse führte. Eine Nachbarin nutzte ihn, rutschte auf nassen Blättern und Moos aus, verletzte sich (unter anderem Kreuzbeinfraktur) und forderte 20.000 Euro Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.

Doch durch zwei Instanzen hindurch wurde ihr nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bereits die beantragte Prozesskostenhilfe verwehrt. Zwar sei ein Eigentümer auch für kleinere Wege verantwortlich, hieß es in der Entscheidung, aber es wäre "utopisch", eine Rundum-Vorsorge zu erwarten. Die Verletzte hätte angesichts der Umstände selbst etwas mehr Acht geben müssen.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 17 W 17/22

Quelle: LBS Infodienst recht & Steuern

Allgemeine Hintergrund-Infos

Allgemeine Verkehrssicherungspflicht - wichtige gesetzliche Grundlagen

• Nach § 823 BGB ist der Eigentümer eines Wohngebäudes für die Verkehrssicherungspflicht seines Gebäudes zuständig. Dies kann auf den Verwalter delegiert werden.
•Weiterhin gelten auch die §§ 836-838 BGB
• Zunehmend wird die Verkehrssicherungspflicht von deutschen Gerichten restriktiv ausgelegt, sodass eine umfangreiche Überwachung notwendig ist, damit Sie nicht in die Haftung genommen werden können.

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