Immobilien und Verkehrssicherungspflicht

Urteile zu Stolperfallen, Erdlöchern, Streupflicht

Vorsicht kommt vor dem Fall! Das bedeutet, bevor es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, sollten Vermieter und Eigentümer einige wichtige Mietrechtsurteile zu den Verkehrssicherunsgpflichten kennen.

Der Vermieter ist nicht immer so leicht verklagbar. Auf Stolperfallen wie Gartenzäune oder herumliegendes Werkzeug muss der Besucher, Nutzer, Mieter selbst achtgeben. BILD: PIXABAY/ HOerwin56
Der Vermieter ist nicht immer so leicht verklagbar. Auf Stolperfallen wie Gartenzäune oder herumliegendes Werkzeug muss der Besucher, Nutzer, Mieter selbst achtgeben. BILD: PIXABAY/ HOerwin56

Bei der Verkehrssicherheitspflicht geht bei um die Abwehr von Gefahren, die für andere Menschen (Passanten, Besucher) entstehen könnten – sei es durch Baugruben, ungeräumte Wege oder morsche Treppen. In vielen dieser Fälle drohen erhebliche zivilrechtliche Forderungen, wenn sich jemand verletzt hat.

Urteil zur Streupflicht

Es ist nur menschlich, wenn man als Fußgänger auf seinen Wegen durch die Stadt Abkürzungen nimmt, die sich einem gerade bieten. Allerdings sollte man damit nicht allzu leichtfertig umgehen. Wer nämlich auf Privatgelände ausweicht, wenn auch geduldet, um schneller voranzukommen, der tut sich nach einem Unfall schwer damit, Schadenersatz und Schmerzensgeld einzufordern. Das Oberlandesgericht Hamm verweigerte einem Mann, der auf dem Weg über einen privaten Garagenvorplatz auf Glatteis ausgerutscht war, die geforderten 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für den Eigentümer habe keine Streupflicht bestanden. OLG Hamm, Aktenzeichen I-6 U 178/12.

Ein Klassiker der Verkehrssicherungspflicht ist das Räumen von Bürgersteigen bei Schnee und Eis. Vor allem geht es um die Frage, zu welchen Zeiten die Eigentümer von Wohngrundstücken aktiv werden müssen. Das Kammergericht Berlin entschied, dass in einer Gegend ohne erhöhten Publikumsverkehr auch in der Silvesternacht die Räumpflicht um 20 Uhr enden könne. Hier sei ein privates Grundstück betroffenen gewesen, das man nicht mit besonders frequentierten Orten vergleichen dürfe. KG Berlin, Aktenzeichen 21 U 16/18.

>> Urteil: Bis wann muss das Streugut weg?
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>> IVV-Fachartikel: Streugut muss nicht umgehend beseitigt werden

>> Urteil: Kein Schadenersatz nach Glätteunfall auf Gehweg

Ausheben von Erdlöchern

Wer Erdlöcher aushebt, der trägt auch die Verantwortung für deren Absicherung. Eine Eigentümergemeinschaft wollte die Pflanzinseln in einer Anlage mit mehreren Gebäuden neu gestalten. Dazu wurden drei Bäume ausgegraben, der Freiraum sollte bald danach neu bepflanzt werden. Es blieben aber Gruben mit einer Tiefe von 10 bis 15 Zentimetern Tiefe, in die eine Bewohnerin trat und sich prompt verletzte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach ihr nur 1.500 Euro statt der geforderten 5.000 Euro zu. Die Frau treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie das Loch bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 7 U 128/18.

Stolpern im Hauseingang

Eine besonders häufige Stolperfalle stellen Treppenstufen im Hauseingangsbereich dar. Deswegen steht der Eigentümer in einer besonderen Verpflichtung, das Unfallrisiko so weit wie möglich zu mindern. Eine etwa zehn Zentimeter hohe Treppenstufe stellt aber noch keine Gefahrenstelle dar, die beseitigt werden müsste. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Selbst in der Morgendämmerung sei der Stufenstein optisch noch genügend abgesetzt. Bei gebotener Sorgfalt habe man ihn erkennen können. OLG Hamm, Aktenzeichen 7 U 76/19.

Lernen Sie Ihre Garage kennen

Wenn eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist, dann besteht die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch nur in einem begrenzten Umfang. Eine PKW-Halterin war beim Fahren mit ihrem Auto aus der Garage unter das sich schließende Kipptor geraten, weil sie einem anderen Fahrzeug ausweichen wollte. Das Amtsgericht München sprach der Autofahrerin keinen Schadenersatz zu, weil sie seit zwei Jahren in der Anlage wohne und mit der Funktionsweise des Tores vertraut gewesen sei. AG München, Aktenzeichen 454 C 28946/12.

>> Urteil: Streuen von privaten Parkplätzen

Herumliegendes Werkzeug schlägt zurück

Auf einer Baustelle geht es nicht immer geordnet zu. Es liegen Baumaterial und Werkzeuge herum. So war es auch, als an der Grenze zweier Grundstücke eine Mauer errichtet wurde. Die Nachbarin wollte kurz mit ihrem Nachbarn, dem Auftraggeber, sprechen und begab sich zu diesem Zweck an diesen Gefahrenort. Prompt stürzte sie über einen Schaufelstiel, brach sich einen Oberarmknochen und forderte Schmerzensgeld, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellte. Doch ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sprach der Nachbarin nichts zu. „Bereits mit beiläufigem Blick“ sei es erkennbar gewesen, dass hier eine „besonders vorsichtige Gehweise“ erforderlich sei. Dem habe die Betroffene, die die Baustelle immerhin freiwillig betrat, nicht entsprochen. OLG Hamm, Aktenzeichen 6 U 18/17.

>> Urteil: Mieterin verletzt sich nach Schreck

Quelle: Infodienst LBS Recht & Steuern

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