Mieter haben Anspruch auf Briefkasten nach DIN-Norm

Nach DIN-Norm EN 13724 muss der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 230 mm breit sein. Der Sinn hinter dieser Vorschrift: Auch dickere DIN A 4-Umschläge sowie Zeitschriften sollen vollkommen und unbeschadet im Inneren verschwinden können und so gegen unbefugte Entnahme geschützt sein. Ein älteres und ein neuere Mietrechts-Urteil bestätigen dies.

Auf die Größe kommt es an. FOTO: PIXELIO/F.GROSSE
Auf die Größe kommt es an. FOTO: PIXELIO/F.GROSSE

Im aktuellen Fall verlangte eine Mieterin einer Eigentumswohnung vom Vermieter, ihren Briefkasten gegen einen entnahmesicheren auszutauschen. Der alte Briefkasten war 320 mm x 600 mm groß mit einem Einwurfschlitzbreite von nur 229 mm. Gegen die Entnahme von Umschlägen und Zeitungen von außen sei der Briefkasten nicht geschützt, so die Mieterin.

Als der Vermieter von sich aus keinen geeigneten, normgerechten Kasten anbrachte und er auch die Wohneigentümergemeinschaft nicht dazu bringen konnte, dem Anbringen zuzustimmen, klagte die Mieterin.

Die Klage hat Erfolg. Neben der Wohnung als eigentlicher Mietsache, gehört auch ein Briefkasten zum Mietgegenstand. Die Mieterin kann eine Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand verlangen. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht. (WEG-Recht § 21 Abs. 4)

Der vorhandene Briefkasten entspricht nicht der DIN EN 13724. Da der Einwurfschlitz des alten Briefkastens nur 229 mm breit war, während laut DIN EN 13724 bei einem Längseinwurf eine Breite von mindestens 230  mm erforderlich sei, genügte der alte Briefkasten nicht den Anforderungen eines vertragsgemäßen Gebrauchs.

WEG-Recht
Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er vergeblich versucht habe, die Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Anbringen eines gesonderten Briefkastens zu bewegen. Notfalls müsste er die Eigentümer auf Zustimmung verklagen.

AG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.3.2016, 33 C 3463/15

AG Charlottenburg, Beschluss vom 16.05.2001 - 27 C 262/00 -

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