Aus dem Tatbestand
Bisher war das oberste deutsche Steuergericht davon ausgegangen, dass eine Einbauküche aus Einzelelementen besteht und daher bei einer Runderneuerung in einer Summe als Erhaltungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann. Nunmehr betrachtet er sie dagegen als einheitliches Wirtschaftsgut, das nicht mehr sofort in einer Summe als Erhaltungsaufwand abzuschreiben ist. Vielmehr wird nur noch eine Abschreibung auf zehn Jahre zugelassen. Im Urteilsfall hatte der Kläger die Einbauküche vollständig erneuert, indem er Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte in seiner vermieteten Immobilie austauschte.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Einzelelemente in einer modernen Einbauküche nicht mehr als allein nutzbare Einzelgegenstände, sondern lediglich als einzelne „Bauteile“ einer Gesamtheit und damit als unselbstständige Teile eines neuen Wirtschaftsguts „Einbauküche“ darstellten.
Quelle: Wüstenrot Bausparkasse
Gericht: BFH
Aktenzeichen: IX R 14/15
Urteil vom: 03.08.2016
Redaktion (allg.)
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