Im entschiedenen Fall hatte ein Bauordnungsamt verfügt, dass bei einem zur Anlage gehörenden Parkhaus die bestehenden Brandschutzmängel beseitigt werden müssen. Die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer wollte die dafür notwendigen Kosten nicht aufbringen und beschloss ein dauerhaftes Nutzungsverbot des Parkhauses. Dagegen klagte eine überstimmte Miteigentümerin und bekam Recht.
Laut dem Urteil dürfe eine Gemeinschaft von Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümern ein zeitweiliges Nutzungsverbot nur aus zwingenden Gründen erlassen, wenn dies zur akuten Gefahrenabwehr notwendig sei. Sie bleibe daneben jedoch verpflichtet, bauliche Mängel zu beseitigen, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden sei. Durch ein dauerhaftes Nutzungsverbot dürfe sie dies nicht umgehen. Sie könne sich auch nicht auf die gesetzliche Regelung des § 22 WEG berufen, wonach ein Wiederaufbau nicht beschlossen werden kann, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört ist. Diese Vorschrift betreffe nämlich nur punktuelle Ereignisse wie eine Überflutung oder Explosion, wenn der Schaden nicht versichert ist, nicht dagegen einen Sanierungsstau.
Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH
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