Heizungsgesetz vom Bundestag verabschiedet

Peu à peu weg von Gas und Öl

Mit der Mehrheit der Stimmen der Ampelkoalition hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz – besser bekannt als Heizungsgesetz – verabschiedet. Das Gesetz soll ab 1. Januar 2024 den Umstieg aufs Heizen mit erneuerbaren Energien anstoßen. Für Bestandsgebäude gibt es praktisch keinen Zwang zum schnellen Austausch von Öl- und Gasheizungen. Lange Übergangsfristen erlauben es Immobilienbetreibern, erstmal einfach abzuwarten.

Ab 2024 soll der Heizungstausch in Schwung kommen, doch rauchende Kamine wird es noch über Jahrzehnte geben. Foto: Adobestock/Jürgen Wiesler
Ab 2024 soll der Heizungstausch in Schwung kommen, doch rauchende Kamine wird es noch über Jahrzehnte geben. Foto: Adobestock/Jürgen Wiesler

Wichtige Regelungen im Überblick

In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Das Gesetz ist technologieoffen gestaltet. Der regenerative Prozentsatz kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.

Bestehende Öl- und Gasheizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Ausnahme: Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer längstens 30 Jahren nach Einbau.

Auch nach dem 1. Januar 2024 ist es möglich, alte fossile Heizungen gegen neue Öl- oder Gasheizungen auszutauschen. Allerdings müssen diese ab 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1. Januar 2029 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 60 Prozent.

Das GEG wird mit dem Gesetz zu kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Das bedeutet: Immobilieneigentümer können mit ihrer Entscheidung für einen Heizungstausch warten, bis die Kommune ihre Planungen für ein Wärmenetz abgeschlossen hat. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.

Staatliche Förderungen: Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. Nach Angaben des Bundesbauministeriums sind bis zu 70 Prozent Förderung möglich. Alle Antragsteller (private Verbraucher, Wohnungsunternehmen) können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Private Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis 2028 für Privathaushalte vorgesehen, der sich ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 Prozent.

Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1. Januar 2024 Inkrafttreten.

Schutz von Mietern: Durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs sollen Mieter vor hohen Mietsteigerungen geschützt, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung den Mietern zu Gute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche. Damit sei sichergestellt, dass durch die Beteiligung des Staates an den Kosten der Wärmewende Mieterhöhungen auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

Reaktion der Immobilienwirtschaft

Die Verbände der Immobilienwirtschaft halten die Förderungen für die Heizungsmodernisierung für vollkommen unzureichend. Mehr noch, sie sprechen von „sozialer Ungerechtigkeit“. Die bislang vorgesehene Förderung beim GEG würde Mieter und Vermieter gegenüber selbstnutzenden Eigentümern massiv benachteiligen. Ausgerechnet für vermietete Mehrfamilienhäuser, in denen ein Großteil der Haushalte mit niedrigen Einkommen lebt, soll der Heizungstausch deutlich schlechter als bisher und viel geringer als in Einfamilienhäusern gefördert werden. Das ist eine große soziale Ungerechtigkeit“, sagt Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) und Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Gedaschko fordert unter anderem, dass es auch für Vermieter von Mietwohnungen im unteren Preissegment (unter sieben Euro pro Quadratmeter) den Sozialbonus von zusätzlich 30 Prozent geben müsse. Ebenso sollten Vermieter den Klima-Geschwindigkeitsbonus erhalten, um einen schnellen Austausch fossil betriebener Heizungen zu unterstützen.

Die maximalen Förderkosten müssten erhöht werden, um die realen Investitionskosten zu berücksichtigen, so Axel Gedaschko. Ab der siebten Wohneinheit müsse es 10.000 statt bislang 3.000 Euro Förderung geben sowie als maximale Fördergrenze für die erste Wohneinheit 45.000 Euro für den Regelfall und 60.000 Euro für besonders kostenintensive klimafreundliche Wärmelösungen. Denn der Einbau einer Wärmepumpe bei gleichzeitiger Zentralisierung von dezentralen Heizungen sei deutlich teurer als der Austausch eines Gaskessels durch eine Wärmepumpe. (Red.)

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