VDIV sieht dringenden Änderungsbedarf beim EEG
Der Grund hierfür wären unnötige Hürden im Gesetz.
Auch WEG unter die gesetzlich erforderliche Stromeigenversorgung fallen lassen
Beim Beschluss des aktuellen EEGs im Jahr 2017 ging der Gesetzgeber davon aus, dass zwischen Juli 2017 und Juli 2019 rund 1.500 Megawatt an Leistung in Form von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) installiert werden würden. Der VDIV bemängelt, dass tatsächlich in diesem Zeitrahmen nicht einmal zehn Prozent der gesteckten Zielmarke erreicht worden seien. So könne die Energiewende im Gebäudebereich mit Sicherheit nicht umgesetzt werden.
Haushalte in Einfamilienhäusern und Mieter, die Strom beispielsweise aus einer an oder auf dem Gebäude befindlichen PV-Anlage beziehen, entrichten hierfür eine verringerte EEG-Umlage. Diese Möglichkeit bleibt Wohnungseigentümergemeinschaften versagt. Denn Voraussetzung ist die Stromeigenversorgung, die laut Gesetz ausschließlich bei einer Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher gegeben ist.
Dabei wird der Gedanke, WEG nicht zu umlagepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden zu lassen, bereits durch ein im vergangenen Jahr getroffenes Urteil des Bundesfinanzhofes unterstützt. Dieser entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks, in dessen Rahmen auch Strom an Dritte verkauft wird, direkt als WEG eine Mitunternehmerschaft begründet – und daher von unnötigen Gebühren befreit ist.
Quelle: VDIV
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