Bauliche Maßnahmen, die die Wohnung und die Wohnanlage vor Einbrüchen schützen sollen, betreffen in der Regel das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht einfach im Alleingang Fenster oder die Wohnungseingangstür nachrüsten oder gegen eine einbruchhemmende austauschen lassen. Sie haben aber seit dem 1. Dezember 2020 laut Wohnungseigentumsgesetz einen Rechtsanspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen (sogenannte privilegierte Maßnahmen). Das bedeutet: WEGs müssen einzelnen Eigentümern Maßnahmen gestatten, wenn diese „angemessen“ sind.
Ein „Hochsicherheitstrakt“ ist nicht angemessen
Das Wort “angemessen“ ist im Wohnungseigentumsgesetz allerdings nicht näher definiert – und gibt Wohnungseigentümergemeinschaften daher einen gewissen Spielraum, wenn es um die Gestattung entsprechender baulicher Veränderungen geht. Die Maßnahmen sollen einerseits dem Schutz vor Einbrüchen dienen, andererseits aber nicht die Wohnanlage in einen Hochsicherheitstrakt verwandeln. „Angemessen“ kann nur sein, was rechtlich zulässig ist. Das bedeutet beispielsweise, dass Einbruchschutz-Maßnahmen nicht den Brandschutzvorgaben entgegenstehen dürfen oder dass die Installation einer Videoüberwachungsanlage im Außen- bzw. Eingangsbereich der Wohnungseigentumsanlage allen rechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen muss.
Typische Beispiele für Maßnahmen sind der Einbau von einbruchhemmenden Wohnungseingangstüren, Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bzw. deren Nachrüstung mit Einbruchschutz, sowie das Anbringen von Rollläden oder eines Türspions. Diese dürften in der Regel angemessen sein und somit von einzelnen Eigentümern einfach durchgesetzt werden können.
WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung
Hierzu müssen sie einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. Die Kosten für die Maßnahme müssen die Antragsteller alleine tragen. Beachten sollten Wohnungseigentümer, dass ihre WEG ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der beantragten baulichen Veränderung hat. Die Eigentümergemeinschaft kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.
Bestimmte Maßnahmen mehrheitlich beschließen
Geht es um den Einbau einer Videoüberwachungsanlage, einer elektrischen Türöffnungs- oder Gegensprechanlage, einer Alarmanlage, einer einbruchhemmenden Haupteingangstür (möglicherweise mit elektronischem Chip) oder einer Kellereingangstür, sollten WEGs dies möglichst mehrheitlich beschließen. Denn diese Maßnahmen betreffen alle Wohnungseigentümer einer WEG und sind häufig mit hohen Kosten und manchmal auch Folgekosten verbunden, die möglichst alle Miteigentümer tragen sollten. Allerdings muss bei der Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit (mehr als zwei Drittel der Stimmen und die Hälfte der Miteigentumsanteile) erreicht werden, damit die Kosten auf alle verteilt werden – andernfalls müssen nur die Eigentümer bezahlen, die mit Ja gestimmt haben.
Fördermöglichkeiten prüfen
Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder WEGs Maßnahmen zum Einbruchschutz in Auftrag geben, sollten sie sich über die Fördermöglichkeiten der KfW und mögliche kommunale Förderprogramme informieren.
Quelle: Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE)
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