Uneinsichtigen Mietern kann gekündigt werden

Wie wichtig es ist, die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter aufrecht zu erhalten, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (AK VIII ZR 39/15). Vernachlässigt ein Mieter die Wohnung oder mindert er unberechtigt die Miete, muss er mit der Kündigung rechnen. Besonders gilt dies, wenn er trotz eines gegen ihn ergangenen Gerichtsurteils weiterhin seine mietvertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt.

Ein Bild, bei dem man nicht genauer hinsehen möchte. PIXELIO/SCHOMBER
Ein Bild, bei dem man nicht genauer hinsehen möchte. PIXELIO/SCHOMBER

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete gemindert. Dagegen klagte der Vermieter. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Mieter den Schimmel durch falsches Lüften und Heizen selbst verschuldet hatte. Er wurde daher verurteilt, die eingetretenen Schäden zu beseitigen und die gekürzte Miete nachzuzahlen. Dem kam er nicht nach – im Gegenteil: der Mieter kürzte weiterhin die Miete und machte den Vermieter für den Schimmel verantwortlich. Sein Wohnverhalten änderte er nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das uneinsichtige Verhalten des Mieters eine Kündigung rechtfertige. Er verletze trotz eines gegen ihn ergangenen Urteils weiterhin nicht unerheblich seine mietvertraglichen Pflichten. Außerdem hatte er den Schaden nicht ersetzt, wozu er verurteilt worden war. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das Landgericht zurück, da noch entscheidungsrelevante Fakten zu ermitteln waren.

Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG

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TIPP: Aufzeichnung des IVV-Fachwebinars "Schimmelbefall in Wohngebäuden" downloaden und in Ruhe anhören. Referent ist der anerkannte Experte, Dr. Gerhard Führer, Geschäftsführer des Peridomus Instituts.

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