Das Recht zur Haltung von Kleintieren (z.B. Mäusen, Fischen und Schildkröten) kann durch eine Klausel in einem Mietvertragsformular nicht ausgeschlossen werden. Auch die Haltung größerer Tiere (z.B. Hunde und Katzen) kann dem Mieter nicht einfach verboten werden. Vielmehr verlangt die Bedeutung der Haltung solcher Tiere für den Mieter, dass eine Abwägung zwischen seinen Interessen und denen seines Vermieters vorgenommen wird, bevor der Vermieter über die Tierhaltung entscheidet.
Wird die Tierhaltung größerer Tiere im Mietvertragsformular nicht generell verboten, sondern behält sich der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Haltung größerer Tiere vor, dann liegt darin die Zusage, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Derartige Klauseln sind deshalb zulässig.
Quelle: Haus & Grund Bayern
Das könnte Sie auch interessieren:
► WEG-Recht
Eine Hausordnung kann grundsätzlich Regelungen über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten. Auch ein nachträglich beschlussweise angeordneter Leinenzwang für diese Tiere entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.7.2015, 2-09 S 11/15
► Geparde verboten
► Hunde und Katzen sind erlaubt
► Bewerbungsprozess zwischen Mieter und Vermieter
► Tipps für die Vermietung einer Immobilie











