Der lange Abschied von Öl- und Gasheizungen
Austauschpflichten für alte Heizungsanlagen
Eine sofortige Austauschpflicht für fossile Heizungen gibt es nicht. Diese dürfen bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben und auch repariert werden. Ab diesem Stichtag sind Gaskessel nur noch zugelassen, wenn sie mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
Update, 14.06.23: Bis 2028 keine Pflicht zum Heizungstausch
Update, 07.07.23: Verfassungsrichter schicken Heizungsgesetz in die Sommerpause
Allerdings bleibt die grundsätzliche Austauschpflicht für alte ineffiziente Kessel bestehen. Sie müssen in der Regel 30 Jahre nach Einbau außer Betrieb genommen werden. Von dieser Austauschpflicht sehen §§ 72 und 73 GEG zwei Ausnahmen vor, die auch künftig gelten sollen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Und: Selbstnutzende Eigentümer, die seit 1. Februar 2002 in ihrer Immobilien wohnen, sind ebenfalls nicht zum Tausch verpflichtet. Wechselt der Eigentümer eines solchen Hauses, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für die Nachrüstung.
Anforderungen an neue Heizungsanlagen
Für den Einbau neuer Heizungsanlagen sowohl in Neubauten als auch in Bestandsgebäude sollen ab 1. Januar 2024 umfangreiche Erneuerbare-Energien-Anforderungen gelten. Sie müssen „mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereit gestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugen“, so § 71 - „Anforderungen an Heizungsanlagen“ – des Gesetzentwurfs. Ausnahmen sind möglich. Die bestehende Härtefallklausel soll um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte ergänzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht mehrere Erfüllungsoptionen vor:
- Anschluss an ein Wärmenetz: Liegt der EE-Anteil darin unter 65 Prozent, muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan erstellen. Beim Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die darin verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpe: Sie muss den Wärmebedarf vollständig decken.
- Stromdirektheizung: Dabei sind zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu erfüllen.
- Wärmepumpen-Hybridheizung: Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe muss einen Heizlastanteil von mindestens 30 Prozent erbringen und vorrangig betrieben werden. Der Spitzenlastkessel kann mit Gas oder Flüssigbrennstoff betrieben werden. Es muss sich um ein Brennwertgerät handeln.
- Solarthermie: Bedingung ist, dass die Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt.
- Wasserstoffheizung: Zulässig ist neben grünem Wasserstoff auch blauer Wasserstoff gemäß den Kriterien der Taxonomieverordnung der EU.
Für Bestandsgebäude soll es zusätzliche Erfüllungsoptionen geben:
- Gasheizungsanlage auf Basis von Biomethan oder biogenem Flüssiggas: Auch H2-ready-Gasheizungen sollen zulässig sein, wenn sie schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Außerdem muss es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze geben.
- Biomasseheizung: Sie muss mit nachhaltiger Biomasse betrieben werden.
Regelungen für den Havariefall
Kann eine defekte Heizungsanlage nicht mehr repariert werden, darf sie einmalig und für bis zu drei Jahre durch eine neue Anlage ersetzt werden, die nicht den gesetzlich vorgegebenen Erfüllungsoptionen für neue Heizungen entspricht. Damit ist sichergestellt, dass Eigentümer handlungsfähig sind, wenn beispielsweise keine vorgeschriebene neue Heizungsanlage verfügbar ist oder wenn Veränderungen am Gebäude für den Umstieg auf erneuerbare Energien vorgenommen werden sollen. Für Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, entfällt die Pflicht zur Umstellung nach einem Havariefall.
Sonderfall Gasetagenheizung in WEGs
Der Gesetzentwurf sieht in § 71l konkrete Regelungen für Gas-Etagenheizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften vor: Fällt die erste Gas-Etagenheizung im Gebäude aus, so müssen die Eigentümer innerhalb von drei Jahren entscheiden, wie das Gebäude künftig unter Berücksichtigung der 65-Prozent-Pflicht beheizt werden soll. Entscheiden sie für eine Zentralisierung der Wärmeversorgung, haben sie weitere zehn Jahre Zeit für die Umsetzung. Danach müssen alle danach auszutauschenden Heizungsanlagen angeschlossen werden. Setzen die Eigentümer weiter auf dezentrale Heizungen, dann müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Drei-Jahres-Entscheidungsfrist alle neuen Heizungen die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Dafür kommen beispielsweise dezentrale Wärmepumpen oder mit mindestens 65 Prozent Biomethan betriebene Gasheizungen in Frage.
Neue Pflichten für Hausverwaltungen ab Frühjahr 2024
Die Erneuerung einer dezentralen Heizungsanlage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedeutet für deren Verwaltung eine enorme Herausforderung. Das Verfahren der Umsetzung regelt der neu in das Gebäudeenergiegesetz eingeführte § 71n. Danach ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – vertreten durch die Verwaltung – verpflichtet, bis zum 31. März 2024 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die im Kehrbuch enthaltenen und für die Entscheidung über eine künftige Heizungsanlage notwendigen Informationen zu verlangen. Er muss sie bis zum 31. Mai 2024 bereitstellen. Ebenfalls bis zum 31. Mai 2024 muss die Gemeinschaft von den einzelnen Wohnungseigentümern die Informationen zu den zum Sondereigentum gehörenden Anlagenteilen verlangen. Die Eigentümer müssen die Daten bis zum 31. Juli 2024 überlassen. Sämtliche Informationen zum Heizungsbestand sind bis zum 31. August 2024 den Wohnungseigentümern in konsolidierter Fassung zur Verfügung zu stellen.
Wenn die erste Einzelanlage ausfällt und die dreijährige Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, muss unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen werden. Zur Erfüllung der 65-Prozent-Pflicht muss ein Umsetzungskonzept erarbeitet, beschlossen und ausgeführt werden. Der Beschluss über die Beibehaltung einer dezentralen Wärmeversorgung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst werden. Im Gesetz wird also keine Zentralisierung der Heizung angeordnet, sie wird jedoch durch dieses verschärfte Abstimmungsquorum begünstigt.
So geht es weiter
Die Länder- und Verbändeanhörung ist bis Mitte April anberaumt. Noch im April soll sich das Kabinett mit dem Entwurf befassen, so dass das Gesetz noch vor der Sommerpause beschlossen werden kann.
Offen sind noch der Umfang und die Formen der staatlichen Unterstützung für den Umstieg auf klimafreundliche Wärmetechniken. Innerhalb der Regierung sind eine Abwrackprämie für fossile Heizungen, zinsgünstige Kredite und/ oder Zuschüsse besonders für einkommensschwache Haushalte und Steuervorteile für Eigentümer im Gespräch. Details müssen beispielsweise im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) geregelt werden.
Förderregeln | Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | Förderregelungen | Programm Klimafreundlicher Neubau | BAFA | EE- oder Nachhaltigkeitsklasse | NH-Klasse | WPB-Bonus | serielle Sanierung von Wohngebäuden | Förderanträge | Förerstufen | Gebäudelebenszyklus | KfW | KfW-Bank | Effizienzhaus 70 | Effizienzhaus 40 | Effizienzhaus 55 | Sanierung | GEG | Heizungsgesetz | Heizungstausch | Wärmeplanung
Eva Kafke
