EEG-Reform

Mieterstrom wird endlich attraktiv

Das Erneuerbare-Energien-Gesetzes soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Durch die Reform wird Photovoltaikstrom nun stärker als bisher in die Städte gelangen können, da durch die Änderung beim Mieterstrom künftig auch Quartiersansätze ermöglicht werden. So können PV-Anlagen auf Gebäuden oder in Quartieren einen größeren Beitrag für die Energiewende und den Klimaschutz leisten.

 

Der überfällige Paradigmenwechsel in Klimaschutzpolitik wird durch EEG-Reform möglich und macht den Weg frei für mehr Mieterstrom, meint der GdW. FOTO: ADOBESTOCK/ONIDJI
Der überfällige Paradigmenwechsel in Klimaschutzpolitik wird durch EEG-Reform möglich und macht den Weg frei für mehr Mieterstrom, meint der GdW. FOTO: ADOBESTOCK/ONIDJI

Und noch eine besonders gute Nachricht im Zusammenhang mit dem Mieterstrom: Der Gewerbesteuerbefreiung für die Vermietungserträge soll erhalten bleibt. „Mit dem Entschließungsantrag soll es endlich eine Abkopplung der Frage der Gewerbesteuer auf Vermietung von der Bereitstellung von Energie aus selbstproduziertem Strom geben. Dadurch wird das Modell Mieterstrom für Vermieter endlich attraktiv, da die Anlagen ihnen keine steuerlichen Nachteile bescheren“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Die Wohnungswirtschaft erwartet nun eine schnelle Umsetzung der Entschließung.“  

Eigenverbrauch wird durch die Gesetzesänderung

So können mehr Erneuerbaren-Anlagen ihren Strom selbst verbrauchen, ohne dass Steuern und Abgaben gezahlt werden müssen. Bisher war der Eigenverbrauch von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10kW befreit, nun ist dies bis zu 30 kW der Fall.

Die Wohnungswirtschaft begrüßt auch die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Mieterstrom durch die Anhebung des Mieterstromzuschlags. Allerdings unterscheidet sich die Behandlung von Mieterstrom- und Eigenverbrauchsanlagen nach wie vor erheblich zu Ungunsten der Mieter. Diese Benachteiligung der Mieter gegenüber selbstnutzenden Eigentümern wurde leider nicht beendet. Auch Mieter, die Mieterstrom beziehen, sollten als Eigenversorger gelten.

Das Problem der Anlagenzusammenfassung wurde ebenfalls gelöst: Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, werden als Mieterstromanlagen nicht zusammengefasst.

Die Wohnungswirtschaft begrüßt auch die Klarstellung der Zulässigkeit des Lieferkettenmodells. Das bedeutet, dass der Mieterstrom künftig nicht nur vom Anlagenbetreiber, sondern auch von einem Dritten an die Letztverbraucher geliefert werden darf.

Quelle: GdW

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