In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger für die Photovoltaikanlage die Dachsparren seines Hauses verstärkt. Die entsprechenden Investitionen wollte er als Betriebsausgaben geltend machen. Mit seinem Urteil vom 16.09.2014 lehnte der Bundesfinanzhof den Antrag letztinstanzlich ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Stabilisierungsmaßnahmen am Dach, also die Dachsparrenverstärkung, sowohl die Funktion des Daches als Schutz des Innenraums als auch seine Funktion als Träger der Photovoltaikanlage beträfen. Eine bezifferbare Aufteilung sei nicht möglich.
Eine Zuordnung als Betriebsausgaben sei nur dann möglich, wenn konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich dem Betrieb der Photovoltaikanlage dienen. Gemischt veranlasste Aufwendungen könnten grundsätzlich dann nicht geteilt werden, wenn entweder die betriebliche oder die private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung wären oder eine Trennung nicht möglich sei. Dann käme ein Abzug – wie im Urteilsfall – insgesamt nicht in Betracht.
Quelle: Wüstenrot Bausparkasse AG
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