WEG-Recht

Glasfaser-Verlegung war nicht zu verhindern

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste klären, ob dieses Veto den Anschlusswunsch verhindern kann oder nicht.

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Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht. Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass bei für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss a
Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht. Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass bei für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss a

Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderlich ist, im Prinzip eine Einstimmigkeit erforderlich sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisversorgung, jedoch müsse man von zeitgemäßen Erfordernissen der Datenübertragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundversorgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusses dulden. Die Beeinträchtigung durch entsprechende Erdarbeiten sei auch zeitlich befristet.

AG Plön, Urteil vom 03.04.2020, Az.: 75 C 11/19

 

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