Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderlich ist, im Prinzip eine Einstimmigkeit erforderlich sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisversorgung, jedoch müsse man von zeitgemäßen Erfordernissen der Datenübertragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundversorgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusses dulden. Die Beeinträchtigung durch entsprechende Erdarbeiten sei auch zeitlich befristet.
Redaktion (allg.)


Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 528.58 KB |
◂ Heft-Navigation ▸