Es war für die Nachbarn unübersehbar, was Wohnungseigentümer im Erdgeschoss über ihrem Wintergarten angebaut hatten: eine fünf Meter breite und vier Meter in die Tiefe reichende Markise. Der Blick der darüber wohnenden Eigentümer aus ihrem Fenster war von dieser großen Markisenfläche geprägt. Sie prozessierten dagegen und merkten vor Gericht an, dass ihre Aussicht vom Wohnzimmer dadurch erheblich leide. Das zuständige Gericht konnte dies nachvollziehen. „Wie ein störender Fremdkörper“, so hieß es müsse diese 20 Qua-dratmeter große, dunkle Fläche auf die Bewohner des ersten Stockwerks wirken. Deswegen wurde die Beseitigung der Markise angeordnet.
AG Hamburg-St.-Georg, Aktenzeichen 980a C 5/21, Urteil vom 25.06.2021
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Redaktion (allg.)
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