"Der Vermieter darf nur zu Beweiszwecken Bilder der bewohnten Wohnung machen. Wenn er sie veröffentlichen möchte, braucht er eine Einwilligung oder muss warten, bis die Wohnung leer geräumt ist", sagt Michael Rempel, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung.
"Eine solche Veröffentlichung ist ein wesentlicher Eingriff in die Privatsphäre des Mieters." Dasselbe gilt beim Verkauf einer Immobilie. Diese Regelung gilt auch für Videoaufnahmen.
Möchten Sie als Vermieter einen Besichtigungstermin vereinbaren, kündigen Sie diesen Termin bitte rechtzeitig beim Noch-Mieter an, und nehmen Sie dabei Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Bewohner. Mieter können sich nicht unberechtigt weigern, Interessenten in die Wohnung zu lassen.
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