Aus dem Tatbestand
Der Fall: Es war ein etwa 80 Zentimeter breiter, 60 Zentimeter hoher und 30 Zentimeter tiefer Kasten, den ein Wohnungseigentümer unterhalb des Dachfirsts anbringen wollte und der die ersehnte Klimaanlage für seine Wohnung enthielt. Farblich setzte sich das Gerät nicht allzu deutlich von der Fassade ab. Eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer stimmte der Anbringung zu, doch ein Betroffener tat das nicht.
Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Die Richter gingen von einer ganz erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer bedurft.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Weiterlesen:
Solaranlagen: Streit um Licht und Schatten vermeiden bn
Marder: Gefahr für Solaranlagen und Dachisolierung bn
Wann Eigentümer zum Verkauf ihrer Wohnung gezwungen werden können
Gericht: LG Frankfurt/Main
Aktenzeichen: 2-13 S 186/14
Urteil vom: 13.01.2017
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










