Außen-Klimaanlage bedarf einer WEG-Genehmigung

Wenn ein Wohnungseigentümer eine Klimaanlage an der Hausfassade anbringen will, dann sollte er sich im Vorfeld möglichst um eine einstimmige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bemühen.

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Fall: Es war ein etwa 80 Zentimeter breiter, 60 Zentimeter hoher und 30 Zentimeter tiefer Kasten, den ein Wohnungseigentümer unterhalb des Dachfirsts anbringen wollte und der die ersehnte Klimaanlage für seine Wohnung enthielt. Farblich setzte sich das Gerät nicht allzu deutlich von der Fassade ab. Eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer stimmte der Anbringung zu, doch ein Betroffener tat das nicht.

Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Urteil: Die Richter gingen von einer ganz erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer bedurft.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Gericht: LG Frankfurt/Main
Aktenzeichen: 2-13 S 186/14
Urteil vom: 13.01.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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