Jahressteuergesetz und BEG-Reform

Geringere Steuerlast, mehr Solarstrom vom Dach

Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und das Jahressteuergesetz 2022 bringen einige Veränderungen für Immobilienwirtschaft und Gebäudeeigentümer.

Für private Betreiber kleiner PV-Anlagen entfallen ab 2023 die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR für die Solaranlage. Foto: Adobestock/Fovito
Für private Betreiber kleiner PV-Anlagen entfallen ab 2023 die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR für die Solaranlage. Foto: Adobestock/Fovito

Überblick BEG-Reform

Die energetische Ertüchtigung von älteren Gebäuden mit seriell vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen und vormontierten Gebäudetechnikmodulen wird ab Januar 2023 mit einem Bonus von 15 Prozent gefördert.

Der bereits im September eingeführte Bonus für Gebäude in einem mangelhaften energetischen Zustand wird von fünf auf zehn Prozentpunkte erhöht („Worst Performing Buildings Bonus“). Dieser Bonus wird zusätzlich auf Sanierungen ausgeweitet, die den EH/EG 70-Standard zum Ziel haben. Bisher wurde dieser Bonus lediglich auf den EH/EG 40- und den EH/EG 55-Standard ausgezahlt.  

Weiterhin werden mit der Reform technische Anpassungen mit dem Ziel vorgenommen, besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. Durch die Änderungen werden beispielsweise nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert.

Diese Änderungen betreffen alle drei Teilprogramme der BEG: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen.

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Einschätzung des GdW: „Booster für das serielle Sanieren“

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft nennt die neuen Boni-Regelungen einen „Booster für das serielle Sanieren“. Damit werde ein Hebel umgelegt für die Markteinführung serieller Sanierungsmethoden, die ein wichtiges Mittel für die Beschleunigung der Gebäudesanierung auch angesichts des Arbeitskräftemangels sei. Erste Erfahrungen aus Pilotprojekten könnten nun ab 2023 bundesweit auf viele Quartiere angewendet werden, so die Hoffnung des GdW.

Kritik äußert der Verband an zwei Stellen. Die Ausweitung des erhöhten Bonus für am wenigsten effiziente Gebäude auf den Effizienzhaus-Standard 70 EE habe einen Haken. Bedingung sei nämlich der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Mit Blick auf die Fördersätze seien solche Installationen nicht umsetzbar, da die Sanierungskosten massiv stiegen. Auch die Deckelung der förderfähigen Kosten auf 600.000 Euro pro Gebäude bei der Förderung von Einzelmaßnahmen werde nach Ansicht des GdW einen durchschlagenden Erfolg des Förderprogramms in der Wohnungswirtschaft behindern. Gerade in einem größeren Mehrfamilienhaus sei diese Grenze sehr schnell erreicht.

Überblick Jahressteuergesetz

Die steuerliche Normalabschreibung für Neubauten wird von zwei auf drei Prozent erhöht. Dieser erhöhte Afa-Satz findet bereits Anwendung auf Wohngebäude, die ab 1. Januar 2023 fertiggestellt werden.

Die bestehende Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau von fünf Prozent, die weiterhin zusätzlich zur steuerlichen Normalabschreibung in Anspruch genommen werden kann, wird um vier Jahr bis Ende 2026 verlängert. Allerdings ist sie an den Neubaustandard Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse geknüpft. Diese Streckung der Steuerschuld vergrößert die Liquidität von Bauherren und kann zusätzliche Bauinvestitionen anreizen.

Um die Energiewende mit Solarstromanlagen voranzubringen, verzichtet der Staat ab Januar auf die Besteuerung der Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen. Es gelten folgende Grenzen:

  • Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbeeinheit, darf die installierte Bruttoleistung der Solaranlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Insgesamt darf dabei aber die Bruttoleistung von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem nicht überschritten werden.
  • Die Anhebung dieser Grenzen findet jetzt auch Anwendung auf Specialinvestmentfonds, ohne dass die Vermietungseinkünfte gewerblich infiziert werden und damit steuerliche Nachteile verbunden sind.
  • Bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (Garagen oder Carports) darf die installierte Bruttoleistung maximal 30 kW (peak) betragen.
  • Der Kauf von Photovoltaik-Anlagen wird von der Umsatzsteuer befreit, zu zahlen ist also immer nur der Nettopreis.

Einschätzung des ZIA: „Ein wichtiger und hilfreicher Schritt“

Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) bewertet es grundsätzlich positiv, dass der Bundestag die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Gebäudesektor bei der Erzeugung regenerativer Energie verbessert hat. Nach der bisherigen Rechtslage sei der Betrieb von Photovoltaikanlagen für Spezialinvestmentfonds mit „erheblichen steuerlichen Risiken“ – gemessen am wirtschaftlichen Nutzen – verbunden gewesen. Für Spezialinvestmentfonds solle der steuerliche Rahmen erweitert werden, in welchem sie regenerative Energie erzeugen können, ohne ihren Status zu verlieren. Die Änderung sei ein wichtiger und hilfreicher Schritt. Damit ein spürbarer Ruck durch die gesamte Branche geht, müsse jedoch noch mehr Sicherheit geschaffen werden, da die neuen Grenzen sonst nicht voll ausgeschöpft würden.

Auch für viele Wohnungsunternehmen, die Mieterstrom-Projekte realisieren möchten, dürfte das steuerliche Korsett immer noch zu eng, die steuerbefreite maximale Leistungsgrenze von Solarstromanlagen noch zu gering sein. Entsprechend hat der GdW beim Gesetzgeber interveniert. Eine Chance auf Änderung besteht noch, denn der Bundesrat wird das Jahressteuergesetz am 16. Dezember beraten.

Quellen: Wirtschafts- und Klimaschutzministerium, GdW, ZIA, Steuerkanzlei Flensburger Gesellschaft Nielsen. Wiebe & Partner

Thomas Engelbrecht

Thomas Engelbrecht
Chefredakteur
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