Kinderlärm sei grundsätzlich hinzunehmen

Die Gesetzeslage und die Urteile deutscher Gerichte der letzten Jahre zeigt, dass den jüngsten Mitgliedern der Gesellschaft mehr Rechte zugestanden werden. So können Nachbarn nicht mehr einfach eine Kindertagesstätte oder einen Kinderspielplatz in der Umgebung verhindern. Hier kommen einige Urteile zu den Rechten junger Menschen im Wohnumfeld.

Spielende Kinder im Hof, auf dem Spielplatz nebenan oder in der Nachbarwohnung - Platzt Ihnen der Kragen, oder geht Ihnen das Herz auf? BILD: Pixelio/ Dieter Schütz
Spielende Kinder im Hof, auf dem Spielplatz nebenan oder in der Nachbarwohnung - Platzt Ihnen der Kragen, oder geht Ihnen das Herz auf? BILD: Pixelio/ Dieter Schütz

Für die Nachbarschaft ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes zumutbar

Bewegung ist wichtig. Und Spielplätze sind notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten mit anderen Kindern spielerisch zu trainieren. Nachbarn müssen die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen grundsätzlich hinnehmen. >> ausführlicher Bericht
VG Koblenz, Aktenzeichen: 1 K 198/08.KO, Urteil vom: 17.06.2008

Manche Kinderspielplätze verfügen zur Unterhaltung der Kleinen sogar über eine Seilbahn. Beim Betrieb dieser Einrichtung entstehen zwangsläufig Geräusche. Eine Nachbarin, deren Balkon sich zehn Meter davon entfernt befand, hielt das für unzumutbar. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sah es anders und erlaubte den weiteren Betrieb. Es handle sich hier nicht um einen atypischen Sonderfall der Lärmbelästigung, mit dem eine Untersagung hätte begründet werden können.
OVG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 A 10301/12

Bei Kinderlärm kann der Nachbar nicht unbedingt seine Miete mindern

Ein Bewohner einer Altbauwohnungen fühlte sich durch deas Toben und die Geräusche beim Spielen der Nachbarskinden dermaßen gestört, dass er einen Mangel der Mietsache beim Vermieter geltend machen wollte. Doch die Justiz spielt in diesem Fall nicht mit.
LG Berlin, Az.: 63 S 303/17, Urteil vom 05.01.2019

Kindertagesstätte darf gebaut werden

Viele Eltern möchten oder müssen ihren Nachwuchs mit dem Pkw zur Kita bringen. Nachbarn fürchten dann meist eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung. Zu Recht? Nach vorliegendem Urteil ist eine Kinder­tages­einrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Der Gesetzgeber fordert lediglich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen. Eine unzumutbare Verkehrs­beeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.
OVG Niedersachsen, Aktenzeichen 1 ME 42/21

Wohnanlage als „Laden mit Lager“

Wenn eine Teileigentumseinheit in einer gemischten Wohnanlage als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, dann darf dort eine Kindertageseinrichtung bzw. ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden. Nachbarn hatten sich dagegen gewandt, weil sie unzumutbare Geräuscheinwirkungen befürchteten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, Kinderlärm sei grundsätzlich hinzunehmen.
BGH, Aktenzeichen V ZR 203/18.

Schließung einer Spielhalle rechtsmäßig

Um Kinder nicht schon in jungen Jahren der Nähe zum Glücksspiel auszusetzen, gibt es in den Bundesländern entsprechende gesetzliche Bestimmungen. So darf im Umkreis von 300 Metern von Spielplätzen und Kitas keine Spielhalle betrieben werden. Das Verwaltungsgericht Kassel (Aktenzeichen 3 L 1247/20) bestätigte die behördliche Anordnung der Schließung einer Spielhalle aus diesem Grund.
VG Kassel, Aktenzeichen 3 L 1247/20

Berechtigungsschein für eine Dreiraumwohnung? Nein.

Wenn Familien auseinandergehen, dann schließen sich oft viele gravierende Probleme an. So leben die Eltern plötzlich in zwei Wohnungen und beherbergen dort jeweils im Wechsel ihre Kinder. Ein sorgeberechtigter Elternteil hat jedoch nach einer Trennung keinen Anspruch auf einen Berechtigungsschein für eine Dreiraumwohnung, nur weil ihn am Wochenende die Kinder besuchen. So entschied es das Verwaltungsgericht Berlin. Die Kinder seien auf Grund ihres befristeten Aufenthalts keine Haushaltsangehörigen im rechtlichen Sinne.
VG Berlin, Aktenzeichen 8 K 332.17

Eigenbedarfskündigungen bedürfen nachvollziehbaren Begründung

So ist es ein anerkanntes Argument, wenn der Wohnraum für den Eigentümer selbst oder für nahe Angehörige wie Kinder, Enkelkinder und Geschwister benötigt wird. Doch ein Stiefkind – die bereits studierende Tochter der Lebensgefährtin – zählt nicht dazu. Das Amtsgericht Siegburg stellte fest, es handle sich weder um eine Angehörige des Haushalts des Wohnungseigentümers noch um eine Familienangehörige.
AG Siegburg, Aktenzeichen 105 C 97/18

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

>> weiterlesen: Eigenbedarfskündigung nach Trennung
Eigenbedarf: Wann Mieter weichen müssen
Urteile deutscher Gerichte zum Thema Eigenbedarfskündigung

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