Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht alle Details aufführen

Kündigen Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, müssen sie im Kündigungsschreiben angeben, für welchen Angehörigen sie die Wohnung benötigen und welches Interesse damit verbunden ist. Weitere Details muss das Schreiben nicht enthalten.

Soll der Mieter einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, bedarf es einer korrekten Begründung. BILD: LBS Infodienst Recht und Steuern/Tomicek
Soll der Mieter einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, bedarf es einer korrekten Begründung. BILD: LBS Infodienst Recht und Steuern/Tomicek

Mieterschutz sehr hoch bei Kündigung

Im entschiedenen Fall begründeten die Vermieter einer 62 Quadratmeter großen Wohnung die Kündigung damit, dass sie die Wohnung für ihren Sohn benötigten. Dieser habe einen größeren Wohnraumbedarf und brauche insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten ausreichend Platz. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, klagten die Vermieter auf Räumung. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage ohne nähere Prüfung ab, da das Kündigungsschreiben nicht alle relevanten Fakten enthalte. Aus ihm ergebe sich nämlich nicht, wie groß die seitherige Wohnung des Sohnes ist.

Der BGH, bei dem die Vermieter eine Revision des Urteils anstrebten, stellte jedoch klar, dass das Kündigungsschreiben alle gesetzlich vorgeschriebenen Fakten enthalte. Dennoch seien die Mieter ausreichend geschützt. Sie könnten im Prozess vortragen, dass die seitherige Wohnung des Sohnes für diesen mindestens genauso geeignet sei. Das Gericht müsse dies dann durch geeignete Beweise klären.

Außergerichtliche Einigung erzielt

Im konkreten Fall musste diese Klärung nicht mehr erfolgen, da sich die Parteien außergerichtlich einigten. Der BGH entschied daher, dass jeder seine Anwaltskosten für die drei Instanzen selbst tragen müsse und die Gerichtskosten halbiert werden. Das Gericht begründete die Kostenentscheidung damit, dass es das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte, aber offen war, zu welchem Ergebnis die anschließend notwendige Beweisaufnahme geführt hätte.

Urteil: Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen VIII ZR 346/19.

Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH

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BGH glaubt an Eigenbedarf für Zweitwohnung
Eigenbedarfskündigung nach Trennung
Eigenbedarf: Wann Mieter weichen müssen


Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss das Objekt vom Eigentümer tatsächlich benötigt werden. Das kann auch bei einer geplanten Nutzung als Zweitwohnung möglich sein.


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