Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht alle Details aufführen

Kündigen Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, müssen sie im Kündigungsschreiben angeben, für welchen Angehörigen sie die Wohnung benötigen und welches Interesse damit verbunden ist. Weitere Details muss das Schreiben nicht enthalten.

Soll der Mieter einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, bedarf es einer korrekten Begründung. BILD: LBS Infodienst Recht und Steuern/Tomicek
Soll der Mieter einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, bedarf es einer korrekten Begründung. BILD: LBS Infodienst Recht und Steuern/Tomicek

Mieterschutz sehr hoch bei Kündigung

Im entschiedenen Fall begründeten die Vermieter einer 62 Quadratmeter großen Wohnung die Kündigung damit, dass sie die Wohnung für ihren Sohn benötigten. Dieser habe einen größeren Wohnraumbedarf und brauche insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten ausreichend Platz. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, klagten die Vermieter auf Räumung. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage ohne nähere Prüfung ab, da das Kündigungsschreiben nicht alle relevanten Fakten enthalte. Aus ihm ergebe sich nämlich nicht, wie groß die seitherige Wohnung des Sohnes ist.

Der BGH, bei dem die Vermieter eine Revision des Urteils anstrebten, stellte jedoch klar, dass das Kündigungsschreiben alle gesetzlich vorgeschriebenen Fakten enthalte. Dennoch seien die Mieter ausreichend geschützt. Sie könnten im Prozess vortragen, dass die seitherige Wohnung des Sohnes für diesen mindestens genauso geeignet sei. Das Gericht müsse dies dann durch geeignete Beweise klären.

Außergerichtliche Einigung erzielt

Im konkreten Fall musste diese Klärung nicht mehr erfolgen, da sich die Parteien außergerichtlich einigten. Der BGH entschied daher, dass jeder seine Anwaltskosten für die drei Instanzen selbst tragen müsse und die Gerichtskosten halbiert werden. Das Gericht begründete die Kostenentscheidung damit, dass es das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte, aber offen war, zu welchem Ergebnis die anschließend notwendige Beweisaufnahme geführt hätte.

Urteil: Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen VIII ZR 346/19.

Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH

Update, 22.05.2024

Der angespannte Wohnungsmarkt in Großstädten kann als Härtefall gelten und der Anmeldung von Eigenbedarf entgegen stehen

In Berlin kündigte eine Vermieterin ihrem Mieter mit der Begründung, sie wolle ihre Eigentumswohnung in Zukunft selber bewohnen. Ihr Lebensschwerpunkt hätte sich geändert. Der Mieter widersetzte sich der Kündigung. Seine Argumentation: er könne in der Hauptstadt zurzeit keine Wohnung mit ähnlichen Bedingungen finden. Deshalb sei die Kündigung des Mietverhätnisses eine unzumutbare Härte.

Die Eigentümerin der Wohnung und Vermieterin verklagte den Mieter. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab.

Das LG Berlin II wies die Räumungsklage der Vermieterin als unbegründet zurück und ordnete an, dass sie das Mietverhältnis für zwei Jahre fortsetzen muss.
LG Berlin II, Urteil v. 25.1.2024, 67 S 264/22

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung der Sozialklausel und hebt hervor, dass Gerichte dazu verpflichtet sind, die individuellen Umstände sowie die Wohnraumsituation auf dem örtlichen Markt eingehend zu prüfen.

Hinweis: Unsere Artikel und Tipps ersetzen keine anwaltliche Rechtsauskunft. Eine Anwaltssuche können Sie im Internet u.a. hier durchführen https://www.anwalt.de/

weiterlesen: 
BGH glaubt an Eigenbedarf für Zweitwohnung
Eigenbedarfskündigung nach Trennung
Eigenbedarf: Wann Mieter weichen müssen


Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss das Objekt vom Eigentümer tatsächlich benötigt werden. Das kann auch bei einer geplanten Nutzung als Zweitwohnung möglich sein.


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