Auswirkung der neuen Heizkostenverordnung

Verbrauchszähler müssen mit Smart Meter Gateway kommunizieren können

Ab 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernauslesbare Messgeräte eingebaut werden, die mit einer zentralen Kommunikationseinheit im Gebäude (Smart Meter Gateway) verbunden werden können. Was bedeutet das für Immobilienbesitzer und Mieter?

Die Digitalisierung der Haustechnik verspricht den sparsamen Umgang mit Energie. Foto: Adobestock/metamorworks
Die Digitalisierung der Haustechnik verspricht den sparsamen Umgang mit Energie. Foto: Adobestock/metamorworks

Ab sofort dürfen für die automatisierte Erfassung von Energie- und Wasserverbräuchen in Wohnungen (sogenanntes Submetering) nur noch „solche fernablesbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart Meter Gateway […] angebunden werden können.“ Das schreibt die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) vor. Diese fernablesbaren Komponenten sind Warmwasserzähler, Wärme- und Kältezähler sowie Heizkostenverteiler. Die HKVO-Novelle ist bereits im Dezember 2021 in Kraft getreten und setzt die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie der EU (EED) in deutsches Recht um. Ziele der politischen Vorgaben sind mehr Klimaschutz und weniger Emissionen in Europa.

Die neuen Anforderungen an die Messtechnik geben vor, dass Submetering-Systeme künftig über den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Kommunikationskanal des Smart Meter Gateway kommunizieren können und damit die Schutzprofile und technischen Richtlinien des BSI erfüllen. Dies stellt hohe sicherheitstechnische Anforderungen an die verbaute Infrastruktur, die Datenübertragung und die damit einhergehenden Prozesse. 

Zentrale Kommunikation von Messwerten

Ein digitaler Stromzähler (sog. moderne Messeinrichtung) und ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes Kommunikationsgerät, das Smart Meter Gateway (SMGW), bilden ein intelligentes Messsystem. Über das SMGW werden dabei die Messwerte des digitalen Stromzählers sicher und verschlüsselt übertragen. Um neben den Daten der digitalen Stromzähler auch die Daten von weiteren fernauslesbaren Messausstattungen über das Smart Meter Gateway zu übertragen, wird eine so genannte Submetereinrichtung (SME) benötigt. Es sammelt alle Daten der funkenden Messausstattungen ein und leitet sie über das Smart Meter Gateway weiter. Strom-, Wasser-, Wärme-, Kältezähler und Heizkostenverteiler müssen also nicht mehr vor Ort abgelesen werden. Das ist ein großer Vorteil für Immobilienverwalter und Bewohner, denn so werden die CO2-Emissionen, die bei der Anfahrt anfallen würden, gespart und die Mieter müssen für die Ablesung nicht zuhause sein.

Mieter müssen monatlich über ihre Verbräuche informiert werden

Ist eine Immobile mit fernauslesbarer Messausstattung, dem Smart Meter Gateway und einer Submetereinrichtung ausgestattet, so ermöglicht das mehr Transparenz für die Bewohner. Wie die HKVO ebenfalls vorschreibt, steht Mietern, wenn funkfähige Messtechnik vorhanden ist, seit Januar 2022 eine sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation (uVi) zu. Diese monatliche Übersicht unterstützt sie dabei, energieeffizienter zu handeln. Die Mieter sehen zum Beispiel über Apps, wieviel Energie sie im Vergleich zum Vorjahr oder Vormonat verbrauchten und können bei zu hohem Verbrauch direkt gegensteuern – ein wichtiger Vorteil in der aktuellen Energiekrise.

Heizkostenabrechnungen müssen detaillierten „Anhang“ zum Energieverbrauch enthalten

Die aktuelle Heizkostenverordnung ist vor einem Jahr in Kraft getreten. Neben der Verpflichtung zum Einsatz fernauslesbarer Messausstattungen, der unterjährigen Verbrauchsinformation und der ab 1. Dezember 2022 vorgeschriebenen Anbindbarkeit an das Smart Meter Gateway, sind Heizkostenabrechnungen mit weiteren Informationen anzureichern. Allen Heizkostenabrechnungen, auch in Liegenschaften ohne fernauslesbare Messtechnik, deren Abrechnungszeitraum am oder nach dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, werden zwei weitere Seiten hinzugefügt. Wohnungseigentümer und Mieter können erstmals wichtige Erkenntnisse zu ihrem Verbrauchsverhalten direkt aus der Abrechnung gewinnen. So können die Bewohner mithilfe der erweiterten Informationen ihren Verbrauch mit dem Vorjahr oder einem normierten Durchschnittsnutzer vergleichen. Des Weiteren sind Informationen zum Energieverbrauch des Gebäudes auszuweisen. Dazu gehören zum Beispiel Treibhausgasemissionen und Informationen zum Energiemix.

Bessere Aufklärung der Verbraucher

Der Gesetzgeber erwartet sich von diesen erweiterten Informationen in der Abrechnung eine bessere Aufklärung der Verbraucher. Mit den genaueren Kenntnissen können Wohnungsnutzer ihren Verbrauch einordnen und sollen bestenfalls dazu ermutigt werden, weiteres Sparpotenzial zu nutzen.

Quelle: Minol

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