Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen. Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf, die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der Terrasse gehabt habe.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17, Urteil vom 04.05.2018.
Quelle: LBS Recht & Steuern
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