Wichtige Mietrechtsurteile

Regeln für ein gutes, nachbarschaftliches Miteinander

Lärmende Kinder im Treppenhaus sind von der Hausgemeinschaft hinzunehmen, entschied das Landgericht München. Kleinkindergeschrei beim morgendlichen Verlassen einer Wohnung sei zumutbar und kein Grund für eine Mietminderung (LG München, Az.: 24 U 198/04). Familienfreundlich ist die Rechtsprechung auch beim Parken von Kinderwagen im Hausflur. Wenn diese noch ausreichend Platz für den Fluchtweg lassen, ist das Abstellen erlaubt (BGH, V ZR 46/06).

Hoffeste sind eine gute Gelegenheit, die Nachbarn kennenzulernen. Foto: GRWS Rosenheim
Hoffeste sind eine gute Gelegenheit, die Nachbarn kennenzulernen. Foto: GRWS Rosenheim

Von Grillen auf dem Balkon bis Public Viewing

Darf ich meinen Fernseher in den Garten stellen?
Ja, aber nach 22 Uhr kann die Nutzung eines Fernsehgeräts oder Beamers im Garten eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen, urteilte das Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 2/21 O 424/88).

Darf ich mir eine Torwand in den Garten stellen? Ja, wenn die Lärmrichtlinien (siehe nächste Antwort ) eingehalten werden.

Darf ich auf dem Balkon Public Viewing machen?
Sie dürfen natürlich Freunde und Bekannte einladen. Wenn es der Balkon hergibt, können auch 50 Leute kommen. Wichtig: Die Party darf nicht öffentlich sein.

Wie laut darf ich jubeln?
Jubelgeschrei sollte in reinen Wohngebieten 50 dB(A) am Tag (etwa so laut wie das Brummen eines Kühlschranks) und 35 dB (A) in der Nacht (z. B. Blätterrauschen, leise Musik) nicht überschreiten. Aber: Ihr Nachbar wird sicherlich nicht bei jedem Torschrei nachmessen.

Haushaltsübliche Essensgerüche im Flur müssen toleriert werden

Die Vorlieben beim Kochen sind naturgemäß unterschiedlich. Doch auch wenn der Nachbar ein Freund der exotischen Küche ist: Haushaltsübliche Essensgerüche im Flur müssen toleriert werden (AG Hamburg-Harburg, WM 93, 39). Wird jedoch die Eingangstür zum Auslüften der Wohnung genutzt, müssen die durchdringenden Düfte nicht geduldet werden (AG Saarbrücken, DWW 94, 186).

Die Nutzung des Hausflurs als "Raucherzimmer" kann indes untersagt werden (AG Hannover AZ 70 II 414/99). Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer täglich bis zu fünf Zigaretten im Treppenhaus geraucht, da seine Frau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug.

Was im Hof erlaubt ist:
Fahrradanhänger für Kinder dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg im Hof abgestellt werden. Der Richter stellte fest, dass Mieter die Gemeinschaftsflächen nutzen dürfen, sofern sie andere damit nicht stören (AG Berlin-Schöneberg, 6 C 430/05).

Ein häufiger Zankapfel ist auch das Spielen im Hof. Hier sind Sport und Spiel von Kindern im Rahmen der Hausordnung kein Grund für eine Mietminderung. Die Nachbarn müssen den damit verbundenen Lärm dulden. Anders sieht es aus, wenn die Grünanlage von allen Kindern des Viertels als Bolzplatz genutzt wird. Falls der Vermieter es in diesem Fall unterlässt, ein Verbotsschild aufzustellen, sei eine Mietminderung von fünf Prozent angemessen, urteilte das Amtsgericht Frankfurt (AG Frankfurt, 33 C 1726/04 - 13).

Grillen - Zankapfel Nummer 1:
Alle Jahre wieder sorgt das sommerliche Grillen für Unmut und Klagen bei Gericht. Hier gibt es eine Fülle von Urteilen. Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Grillen sei in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden, urteilten die Richter. Wichtig ist hierbei die Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass zwischen April und September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollten hierüber 48 Stunden vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96). Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).

Zum Nachbarschaftstag rät der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern):  "Bei Unklarheit über das richtige Verhalten hilft häufig schon ein Blick in die Hausordnung", sagt Verbandsdirektor Xaver Kroner.

Weiterlesen:
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Eigentümer klagt gegen Strandkorb auf Balkon
Sonnen- und Sichtschutz: Welche Urteile Vermieter kennen sollten
Dürfen Vermieter das Grillen auf Balkon oder Terrasse verbieten?

 

 

 

Weiterführende Links:
www.vermieterverein.de

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