Jetzt Wintervorbereitungen treffen!
Schneeräumung ist eine Pflicht, die die Kommunen auf Immobilieneigentümer übertragen haben und bei der Versäumnisse im zu hohen Schadenersatzforderungen – unabhängig ob Personen- oder Sachschaden – führen können.
Zur Schneeräumpflicht gehört auch das Dach
Taut der Schnee erst einmal an und gefriert wieder, wird die Schneelast schnell mehrere Tonnen schwer und kann zu Schäden am Dach und im schlimmsten Falle zu Dacheinstürzen führen. Gefährdet sind hier besonders Gebäude mit Flachdach.
Die zulässige Schneelast ist übrigens nicht von der Schneehöhe abhängig, sondern vom Schneegewicht: Pulverschnee ist viel leichter als Nassschnee oder Eis. Die Winterdienstler der Niederberger Gruppe können durch exakte Messverfahren das tatsächliche Schneegewicht bestimmen.Tückisch sind vor allem Schneeverwehungen auf Flachdächern, weil das Gewicht dann unterschiedlich verteilt ist, sowie von Schnee und Eis überdeckte Dacheinbauten, die nicht betreten werden dürfen. Wenn dann Dachräumungen erforderlich werden, sollte man das auf jeden Fall Fachleuten überlassen.
Auch die professionelle Eiszapfenentfernung gehört zum Winterdienstrepertoire sämtlicher Betriebe des Facility-Management-Dienstleisters Niederberger Gruppe. Muss nämlich erst einmal die Feuerwehr anrücken, wird es für den Besitzer der Immobilie richtig teuer.
Vorbeugend ist es ratsam, Dächer im Herbst einer gründlichen Wartung und Reinigung zu unterziehen, bei der beispielsweise die Dachentwässerungseinrichtungen überprüft und Schneefanggitter kontrolliert werden.
Wer haftet, wenn die Mietergemeinschaft den Winterdienst übernimmt?
Der Kläger eines Rechtsstreits war am Morgen des 03. Februar 2011 nicht auf öffentlichem Grund und Boden, sondern auf einem zu einem Mehrfamilienhaus, in welchem er selbst eine Mietwohnung bewohnte, gehörenden Privatweg bei Eisglätte gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Beklagte war eine Hausmeisterfirma, an welche ein Teil der Mieter des Hauses ihre vertragliche Winterdienstpflicht delegiert hatte, nicht jedoch der Kläger. Das OLG bezweifelte bereits, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus vertraglicher Haftung aus dem Vertrag der Beklagten mit den anderen Mietern mit Schutzwirkung zugunsten des Beklagten bestünde. Aber auch eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB in Verbindung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB lehnte das Gericht ab.
Es begründete seine Auffassung damit, dass die Verkehrssicherungspflicht für den von allen Mietparteien gemeinsam genutzten Privatweg grundsätzlich dem Hauseigentümer bzw. Vermieter obliegen würde.
Da im vorliegenden Fall der Winterdienst durch entsprechende mietvertragliche Regelung ohne nähere Ausgestaltung den Mietern übertragen wurde, wäre der Winterdienst von der Gemeinschaft der Mietparteien gemäß § 741ff. BGB zu leisten gewesen mit der Rechtsfolge, dass ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen wäre, da der Kläger als geschädigter Mitverpflichteter aufgrund der ihm selbst mitobliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht in den Schutzbereich der daneben auch den anderen Mietern obliegenden Verpflichtung einbezogen wäre (i.d.S BGH VersR 1985, 243 und OLG Hamm VersR 2002, 1299).
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Quelle: Niderberger Gruppe