Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) kommt
Gemeinsam mit dem Verordnungstext hat der Bundesrat einen Änderungsantrag beschlossen, der vom federführenden Wirtschaftsausschuss und dem Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz vorgelegt wurde. Dieser sieht eine teilweise Evaluation der Auswirkungen der Regelungen auf Mieter nach drei Jahren vor. Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, kann anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgen und die Neuerungen treten in Kraft.
Erfolgt die Umsetzung des Änderungsantrags durch die Bundesregierung sowie die Veröffentlichung der neuen HKVO noch vor Jahresende, sind Vermieter und Verwalter ab Januar 2022 verpflichtet, Bewohnern, die in einer mit funkauslesbaren Geräten ausgestatteten Wohnung leben, monatlich die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zur Verfügung zu stellen.
Die neue Heizkostenverordnung sieht außerdem vor, dass bei Neuinstallation oder Geräteaustausch nur noch fernauslesbare Erfassungstechnik eingebaut werden darf. Liegenschaften mit konventionellen Erfassungsgeräten müssen – unabhängig von der individuellen Gerätelaufzeit – bis Ende 2026 vollständig auf Fernauslesung umgerüstet sein.
Quelle: Kalo
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Einzelheiten zur Heizkostennovelle 2021
Der Gebäudeeigentümer ist durch die Novelle der Heizkostenverordnung verpflichtet, bis Ende 2026 dafür zu sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind. Als fernablesbar gelten Geräte, die mit Walk-by- beziehungsweise Drive-by-Technologie ausgestattet sind. Dank dieser Technologie genügt es, wenn die Ableser in die Nähe des Hauses kommen, um die Verbrauchsdaten auszulesen – ein Besuch in der Wohnung des Mieters wird dadurch hinfällig.
Die Messgeräte müssen nicht nur fernablesbar sein, sondern auch mit den Systemen anderer Anbieter Daten und Informationen austauschen können – also interoperabel sein. Die Interoperabilität ist für Messgeräte verpflichtend, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle 2021 eingebaut werden. Für alle anderen Messgräte gilt wie bei der Fernablesbarkeit eine Frist bis Ende 2026.
Gebäudeeigentümer, die die fernablesbaren Messgeräte ein Jahr oder später nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle 2021 installieren, müssen dafür sorgen, dass diese an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Für Hauseigentümer, die bereits fernablesbare Messgeräte installiert haben oder diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle installieren, gilt für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Monatliche Mitteilung ab 2022
Ebenfalls neu ist die Pflicht für Vermieter, in deren Immobilien bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Mietern ab 2022 monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitzuteilen. In der Mitteilung muss es auch neue zusätzliche Informationen für den Mieter geben, beispielsweise zum Brennstoffmix oder zu erhobenen Steuern.
Der Vermieter muss dem Mieter die Mitteilung so zugänglich machen, dass er nicht danach suchen muss. Das kann beispielsweise über einen Brief, aber auch auf elektronischen Weg durch eine E-Mail oder ein Webportal geschehen. Bei Webportalen muss der Vermieter den Mieter jedoch immer darauf hinweisen, dass eine neue Mitteilung vorhanden ist – sonst würde es nur als Zurverfügungstellen gewertet.
Quelle: immowelt