Gas-Kommission übergibt Vorschläge an Regierung

Kommt der Gaspreisdeckel erst im Frühling 2023?

Die von der Bundesregierung eingesetzte „Expert:innen-Kommission Gas und Wärme“ hat ihre Vorschläge zur Entlastung von Gasverbrauchern vorgelegt: Der Staat bezahlt die Heizkostenabschläge im Dezember und deckelt den Gaspreis ab März 2023 bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Nicht nur Mieter, auch Vermieter sollen entlastet werden.

Steigende Gaspreise: Wohnungsunternehmen sollen zinslose Kredite aus einem Hilfsfonds erhalten. Foto: Adobestock/Soho A Studio
Steigende Gaspreise: Wohnungsunternehmen sollen zinslose Kredite aus einem Hilfsfonds erhalten. Foto: Adobestock/Soho A Studio

Wie sollen Mieter und Vermieter kurzfristig entlastet werden?

Im Dezember wird einmalig für alle Gas- und Fernwärmekunden die monatliche Abschlagszahlung vom Staat übernommen. Für die Höhe dieses Betrags wird die Abschlagszahlung aus dem September 2022 zugrunde gelegt. Diese Entlastung erhalten auch alle Vermieter, die diese Abschlagszahlung an die Energieversorger vorfinanzieren. Die Kommission schlägt vor: Die Energieversorger verzichten gegenüber ihren Kunden auf die Abschlagszahlung im Dezember; die ausstehenden Abschläge erhalten die Versorger vom Staat.

Wer mit Öl oder Holz heizt, erhält keine Entlastung.

Wie funktioniert das Instrument in Mietshäusern und WEGs?

Bei diesen Objekten besteht häufig keine Vertragsbeziehung zwischen Energielieferant und Wohnungsnutzer, stattdessen ist der Vermieter oder Verwalter zwischengeschaltet. Der Versorger kennt lediglich den Verbrauch des Gesamtgebäudes. In diesen Fällen, so der Vorschlag der Gaskommission, wird im Dezember 2022 dem Betriebskostenkonto der Mieter die Einmalzahlung gutgeschrieben. Die Gutschrift muss vom Vermieter bzw. Verwalter auf die Wohnungen bzw. Mieter umgelegt werden. Der Verteilungsschlüssel ist analog zu dem Schlüssel, mit dem auch in der Vergangenheit die Gaskosten auf die Wohnungen verteilt wurden.

Die so auf Seiten der Gaskunden entstehenden Rabatte sind bei der Einkommensteuer als geldwerter Vorteil anzugeben.

Wann kommt der Gaspreisdeckel?

Im zweiten Schritt soll der Gaspreisdeckel dann im März 2022 aufgelegt werden. Nach diesem Kompensationsmodell werden 80 Prozent des Gas- und Fernwärmeverbrauchs auf Basis des Vorjahresverbrauchs bei einem Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für Fernwärmekunden wird analog ein garantierter Bruttopreis von 9,5 ct/kWh für ein Grundkontingent von 80 Prozent festgelegt. Ein Sparanreiz bleibt, weil die übrigen 20 Prozent des Energieverbrauchs zu Marktpreisen bezahlt werden müssen. Der Deckel soll zunächst von März 2023 bis April 2024 wirken.

Diese Rabatte werden entsprechend der Vorgehensweise bei Einzelwohnungen auf das Grundkontingent gezahlt, das je Liefervertrag/Zähler anhand der bisherigen Abschlagszahlungen berechnet wird. Daher muss die Gutschrift vom Vermieter auf die Wohnungen umgelegt werden. Der Verteilungsschlüssel ist analog zu dem Schlüssel, mit dem in der Vergangenheit die Gaskosten in der Betriebskostenabrechnung auf die Wohnungen verteilt wurden. WEG-Verwalter wenden das gleiche Verfahren an.

Hilfsfond zum Schutz von Mietern und Eigentümern

Im Dezember soll der Staat erstmals die Abschlagszahlungen übernehmen. Für Vermieter, die schon jetzt mit sehr hohen Vorauszahlungen konfrontiert sind und bei denen die Entlastung aus dem Dezember-Abschlag nicht ausreicht, schlägt die Kommission einen Fonds für Kredite zum Nullzins vor. Auch arme Haushalte, die ihre Heizkostenrechnungen trotz der Abschlagszahlung im Dezember nicht bezahlen können, sollen diese zinslose Liquiditätshilfe erhalten.

Die Vorschläge der Gas-Kommission müssen jetzt von Bundesregierung und Parlament geprüft, diskutiert und in Gesetze gegossen werden.  (Red.)

Info (Juni 2023): Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme greifen seit dem 1. März.

Muss der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen wegen der gedeckelten Preise anpassen?
Der Vermieter ist in zwei Fällen verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen wegen der Preisbremsen auf eine angemessene Höhe anzupassen, d.h. herabzusetzen. Dies ist der Fall, wenn
1. der Vermieter seit dem 1. Januar 2022 die Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund steigender Kosten für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme erhöht hat oder
2. der Vermieter mit dem Mieter seit dem 1. Januar 2022 erstmalig Vorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme vereinbart hat; in der Regel wird es sich hier um ein neu abgeschlossenes Mietverhältnis handeln.

Liegt einer dieser Fälle vor, so muss der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters unverzüglich anpassen, sobald ihn der Energieversorger über die Höhe seiner reduzierten Abschläge sowie seines Entlastungsbetrages informiert hat.

Quelle. Deutscher Mieterbund, aus PDF FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse

 

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