Energiewende als Ziel

Mieter darf Solaranlage auf Balkon errichten

Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert ist. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Politisch gewollt ist der Ausbau der Solarenergie. Vermieter dürfen nicht ohne triftigen Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. FOTO: ADOBESTOCK/ NOBU
Politisch gewollt ist der Ausbau der Solarenergie. Vermieter dürfen nicht ohne triftigen Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. FOTO: ADOBESTOCK/ NOBU

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung in Stuttgart hatten Anfang des Jahres 2020 eine Solaranlage auf ihren Balkon installiert, obwohl die Vermieterin mit dem Vorhaben nicht einverstanden war. Die Vermieterin klagte auf Entfernung der Anlage.

Anspruch der Wohnungsmieter auf Genehmigung einer Solaranlage

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage gemäß § 541 Abs. 1 BGB zu. Denn die Mieter können die Genehmigung der Anlage verlangen. Es sei zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einsparung von Kosten und Energie führt. Eine Solaranlage sei bezüglich der politisch gewollten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien mit Vorteilen verbunden. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst.

Ein Vermieter dürfe daher nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ohne triften Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Voraussetzung sei aber, dass die Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Zudem dürfe keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen. Amtsgericht Stuttgart, AZ 37C2283/20, Urteil vom 30.03.2021.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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