TKG-Umstellung bis 30. Juni 2024

Vermieter dürfen Kosten für TV-Kabelverträge nicht mehr umlegen

Ja, die Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes, die Heizungserneuerung und die damit verbundenen Kosten sind wichtig. Aber Vermieter und Immmobilienverwalter sollten auch die Sache mit dem Kabelfernsehen und der Umlage auf die Nebenkosten im Blick haben. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG) schreibt vor, dass mit Ablauf des 30. Juni 2024 Entgelte für Kabelfernsehanlagen nicht mehr umgelegt werden dürfen.

Fernsehsendungen, Filme und Serien lassen sich nicht nur über Kabel, Satellit und Antenne konsumieren, sondern auch über das Internet. Deshalb dürfte die Befreiung von der Kabelgebühr für viele Mieter:innen eine gute Nachricht sein. BILD: Adobestock/ Andrey Popov
Fernsehsendungen, Filme und Serien lassen sich nicht nur über Kabel, Satellit und Antenne konsumieren, sondern auch über das Internet. Deshalb dürfte die Befreiung von der Kabelgebühr für viele Mieter:innen eine gute Nachricht sein. BILD: Adobestock/ Andrey Popov

Vermietern und Verwaltern bleibt jetzt noch ein Jahr Zeit

Immer mehr Menschen schauen fern über das Internet. Auch die Mediatheken der Öffentlich-Rechtlichen erfreuen sich großer Beliebtheit. Das Fernsehangebot befindet sich in einem dynamischen Wettbewerb um die Zuschauer. Beim Kabelanschluss sind Mieter:innen an einen Anbieter gebunden - das möchten viele Mediennutzer nicht mehr.

Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivileg können Mieter:innen dann auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen.

Umlage auf Nebenkosten ist nach dem 30.06.24 unzulässig

Falls in einem Mietshaus (MFH) oder in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) ein Kabelanschluss vorhanden war, mussten Mieter:innen/ Bewohner:innen Kabelgebühren bezahlen. Diese war bisher über die Nebenkosten abrechenbar.

Für die Umstellung der Kabelumlage wird es jetzt höchste Zeit. Vermieter oder Immobilienverwalter sollten als erste Maßnahme ihre Gestattungsverträge mit den Kabelnetzbetreibern prüfen und gegebenenfalls kündigen. Hierfür sieht die Novelle des Telekommunikationsgesetzes ein Sonderkündigungsrecht vor.

Können renommierte, aber vor allem kleinere Kabelnetzbetreiber einzeln mit Mieter:innen abrechnen?

Jahrzenhntelang hatten sich kleinere Anbieter, Betreiber von Satellitenanlagen und Elektrounternehmen auf das Sammelinkasso (die Abrechnung der Gebühren für die Kabelnutzung über die Vermietung/ Verwaltung) verlassen. Bei Anlagen, die technisch nicht auf dem neusten Stand sind, könnte es Probleme bei der individuellen An- und Abschaltung geben.

Etliche Hausverteilnetze wurden in den letzten Jahren von größeren Kabelnetzbetreibern übernommen. Nicht immer wurden veraltete Hausverteilernetze auf den neusten Stand gebracht. So könnte es geschehen, dass auch größere Kabelnetzbetreiber bei der Umstellung Probleme bekommen könnten. Deshalb sollte die Umstellung jetzt auf den Weg gebracht werden.

Vermieter und Verwalter sollten sich genau über die Umstellung des Netzbetriebes bei den Anbietern informieren und sich wenn möglich die Details erklären lassen. Hier lohnt auch ein kritischer Vergleich der verschiedenen Angebote. Und wer weiß: Vielleicht ist eine komplette Umstellung auf Glasfaser dann nicht doch generell einfacher für alle Beteiligten.

Zeitdruck herrscht insbesondere bei Wohneigentümergemeinschaften, denn sie sind gesetzlich verpflichtet, eine Umstellung der Kabel-Abrechnung auf die Einzelabrechnung mitzutragen. Die Verbraucherzentrale teilt mit: Im Rahmen der Gesetzesnovelle besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden können. Unternimmt die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts, oder entscheidet sich gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.

Der WEG-Verwalter könnte beispielsweise eine Vorauswahl geeigneter Kabelnetzbetreiber vorschlagen, mit denen die Eigentümer:innen dann sprechen und gegebenenfalls Verträge abschließen könnten.

Hinweis vom Verein Wohnen im Eigentum

Das neue Wohnungseigentumsgesetz räumt jeder einzelnen Wohnungseigentümer:in das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die „dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität“ dienen (§ 20 Abs. 1 (4) Wohnungseigentumsgesetz). Das bedeutet: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Internetzugang mit sehr hoher Kapazität, doch keinesfalls dürfen Sie sich diesen im Alleingang ins Gebäude und in Ihre Wohnung legen lassen.

Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Ihre WEG muss formell über das „Ob“ der Maßnahme beschließen und kann auch über das „Wie“ der Maßnahme, also über die konkrete Aus- und Durchführung, mitbestimmen. Ihre WEG hat unabhängig vom neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer:innen die Möglichkeit, über den Ausbau der Gebäudeinfrastruktur durch Glasfaser zu beschließen (einfacher Mehrheitsbeschluss nötig).

 

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