Rechtsfragen rund um die Immobilie im Frühjahr

Im Frühjahr lockt der Garten ins Freie. Die Jahreszeit bringt besondere Herausforderungen für Haus- und Grundbesitzer und Wohneigentümergemeinschaften mit sich - leider auch viel Streit unter Nachbarn. Wann muss die Hecke geschitten werden? Müssen Zweige oder Wurzeln auf dem Grundstück entfernt werden? Wir haben dazu einige Urteile gesammelt und verweisen auf relevante Urteile zum Thema Garten und Grünflächen.

Jede Jahreszeit bringt für Haus- und Grundbesitzer Besonderheiten mit sich. Im Sommer geht es um Freizeit und Erholung im Garten, im Herbst um die Ernte von Früchten und das Laubsammeln, im Winter um die Verkehrssicherungspflichten bei Schnee und Eis. Und im Frühjahr? Da wagen sich viele erstmals wieder für längere Zeit nach draußen. BILD: PIXABAY/ islandworks
Jede Jahreszeit bringt für Haus- und Grundbesitzer Besonderheiten mit sich. Im Sommer geht es um Freizeit und Erholung im Garten, im Herbst um die Ernte von Früchten und das Laubsammeln, im Winter um die Verkehrssicherungspflichten bei Schnee und Eis. Und im Frühjahr? Da wagen sich viele erstmals wieder für längere Zeit nach draußen. BILD: PIXABAY/ islandworks

Klassiker beim Gartenstreit

Viele Immobilienbesitzer finden es lästig, wenn Baumwurzeln von einem Grundstück auf das andere wachsen. In Rheinland-Pfalz sah ein Nachbar deswegen die Nutzbarkeit seines Grundstücks stark eingeschränkt. Wegen aus dem Boden herausragender Wurzeln konnte er zum Beispiel den Rasen nicht mehr mähen. Ihm wurde gestattet, zur Selbsthilfe zu greifen und die Wurzelneiner Fichte zu kappen. Das Landgericht Frankenthal sah dies als berechtigt an – und zwar selbst dann, wenn danach ein Absterbendes Baumes drohe. LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2021; Az.: 2 S 132/20.

>> Fachartikel: Rechtsurteile zum Thema Garten und Grünflächen

Heckenrückschnitt

Der Besitzer einer zu hohen Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze hatte versprochen, dass er die Hecke zurückschneiden werde. Er tat es nicht, wartete ab und berief sich später darauf, inzwischen sei die Verjährung eingetreten. Das Amtsgericht München akzeptierte das nicht. Die zwischenzeitliche Anerkenntnis des Rückschnitts habe die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lassen. AG München, Urteil vom 01.10.2018; Az.: 242 C 24651/17.

Siehe auch:

BGH-Urteil vom 02.06.2017, Aktenzeichen: V ZR 230/16 >> Grundstücksgrenze: Wie hoch darf die Hecke sein?
BGH-Urteil vom 14.06.2019, Aktenzeichen V ZR 102/18 >> Nachbarrecht – Beseitigung herüberragender Äste
 

In Kleingartenparzellen richten es sich die Pächter gerne so gemütlich wie möglich ein. Manchmal übertreiben sie es aber damit. So baute sich ein Pächter einen Ofen mit Edelstahlschornstein ein. Den musste er auf Antrag des Verpächters und Anordnung des Amtsgerichts Brandenburg wieder entfernen. Eine solche Feuerstätte weise auf eine unzulässige Dauernutzung der Laube hin, hieß es im Urteil. AG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2021; Az.: 31 C 288/20.

Teichanlagen, nachträgliche Balkone

Wer als Mieter einen Antrag auf bestimmte Umbauten stellt, der sollte sich auch im Bereich dessen bewegen, was er beantragt hat. Das war bei einem Fall in Hessen nicht so. Dort hatte ein Mieter die Genehmigung für den Bau eines „Biotops mit kleiner Teichanlage“ eingeholt, dann aber ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtete ihn zum Rückbau. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2018; Az.: 2 U 9/18.

Niemand wird bestreiten, dass ein Balkon mit Gartenblick eine reizvolle Angelegenheit sein kann. Doch was ist davon zu halten, wenn solche Balkone nachträglich angebaut werden sollen, obwohl es bereits kleine Balkone gibt, die in eine andere Richtung zeigen? Ist das dann eine Luxussanierung? Das Landgericht Frankfurt verneinte dies auf die Klage einer Wohnungseigentümerin hin. Es handle sich hier um eine Verbesserung des Wohnwerts. LG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2018; Az.: 2-09 S 34/18.

>> weitere Urteile zu Balkonen und Terrassen:
Katzennetz kein Eingriff in Bausubstanz
Mieter darf Solaranlage auf Balkon errichten

Die lieben Nachbarn... Privatsphäre

Eines mag so gut wie niemand: wenn ihm die Nachbarn von außen in die Wohnung blicken können. Das war aber der Fall, als ein Wohnungseigentümer eine Gartenterrasse errichtet hatte. Von dort aus waren genau solche Blicke zur Nachbarfamilie möglich. Das Amtsgericht Sinzig war der Überzeugung, die Nachbarn hätten um ihre Zustimmung gebeten werden müssen. Liege diese nicht vor, komme nur die Entfernung der Terrasse in Frage. AG Sinzig, Urteil vom 08.08.2019; Az.: 10a 8/18.

Straßenschilder auf öffentlichem Grund gehen im Regelfall die Bewohner der daneben liegenden Anwesen nichts an. Eine Ausnahme: Wachsen Sträucher und Büsche vom Grundstück aus in Richtung Schild und verdecken dieses, dann muss diese Störung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden. So ordnete es das Verwaltungsgericht Greifswald an. VG Greifswald, Urteil vom 24.02.2021; Az.: 3 A 1417/20.

Nicht nur Haus-, sondern auch Wohnungsbesitzer haben die Möglichkeit, eine (kleine) Solaranlage zu errichten. Im letztgenannten Falle kann das auf dem Balkon geschehen. Das Amtsgericht Stuttgart gestattete dies einem Mieter. Die Bedingungen: Die Anlage müsse baurechtlich zulässig, von einem Fachmann installiert, leicht rückbaubar und optisch nicht störend sein. AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021; Az.: 37 C 2283/20.

>> zum IVV-Dossier "Die Balkon-Solaranlage im Miet- und WEG-Recht" kostenlos erhalten bei Abo unseres Newsletters

Ein ungewöhnlicher Fall der Störung durch einen Baum spielte sich in Rheinland-Pfalz ab. Dort machten Nachbarn geltend, der wuchtige Baum auf öffentlichem Grund störe ihren Satellitenempfang. Deswegen sei Schadenersatz für die Verlegung der Anlage fällig. Das Landgericht Koblenz erkannte keine unzumutbare Beeinträchtigung, gegen geltende Rechtsnormen wie Nachbar- und Baurecht werde nicht verstoßen. LG Koblenz, Urteil vom X11.10.2018; Az.: 6 S 204/18.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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